Artikel 68 VO (EU) 2021/2116
System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen muss ein geografisches Informationssystem sein, das die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Luft- oder Satellitenorthobildern mit einem einheitlichen Standard, der mindestens eine dem kartografischen Maßstab 1:5000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet, einrichten und regelmäßig aktualisieren.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
- a)
- jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle und jede Einheit nichtlandwirtschaftlicher Flächen, die nach Einstufung der Mitgliedstaaten für eine Beihilfe für Interventionen gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommt, eindeutig identifiziert;
- b)
- aktuelle Angaben zu den Flächen enthält, die nach Einstufung der Mitgliedstaaten für eine Beihilfe für Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2 in Betracht kommen;
- c)
- die korrekte Lokalisierung landwirtschaftlicher Parzellen und nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, ermöglicht.
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