Artikel 70a VO (EU) 2021/2116

Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des geodatenbasierten Antragssystems und des Flächenüberwachungssystems

Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich gemäß der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität der Elemente gemäß den Artikeln 68, 69 und 70. Werden bei der Bewertung Mängel in den Systemen festgestellt, ergreift der betroffene Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen, oder die Kommission fordert andernfalls diesen Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen.

Im Anschluss an die Bewertung gemäß Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, einen Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan für deren Umsetzung.

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