Artikel 75 VO (EU) 2021/2116

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikeln 68,69 und 70

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

a)
Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

i)
die Berichte über die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems;
ii)
die in den Artikeln 68, 69 und 70 genannten, vom Mitgliedstaat durchzuführenden Abhilfemaßnahmen;

b)
grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System für Beihilfeanträge nach Artikel 69 und das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70, einschließlich Parametern für die schrittweise Erhöhung der Anzahl von Interventionen beim Flächenüberwachungssystem.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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