Artikel 76 VO (EU) 2021/2116

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit diesem Kapitel

(1) Dieses Kapitel enthält spezifische Vorschriften zur Prüfung der Geschäftsunterlagen von Stellen, die direkt oder indirekt mit dem Finanzierungssystem des EGFL im Zusammenhang stehende Zahlungen erhalten oder tätigen, bzw. der Vertreter dieser Stellen (im Folgenden „Unternehmen” ), um festzustellen, ob die Geschäftsvorgänge, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Interventionen, die unter das in Kapitel II dieses Titels genannte integrierte System und unter Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 fallen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch ein Verzeichnis der Interventionen ergänzt wird, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer Kontrollanforderungen nicht für zusätzliche Ex-post-Kontrollen in Form einer Prüfung der Geschäftsunterlagen geeignet sind und daher einer Prüfung im Sinne dieses Kapitels nicht unterliegen.

(3) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)
„Geschäftsunterlagen” sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz und Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Geschäftsvorgängen stehen;
b)
„Dritter” jede natürliche oder juristische Person, die zu den im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL durchgeführten Geschäftsvorgängen in direkter oder indirekter Beziehung steht.

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