Artikel 77 VO (EU) 2021/2116
Prüfung durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen systematische Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen nach Maßgabe der Art der zu prüfenden Geschäftsvorgänge vor. Die Mitgliedstaaten achten dabei darauf, dass die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen die bestmögliche Gewähr für die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bietet. Bei dieser Auswahl werden unter anderem die finanzielle Bedeutung der Unternehmen in diesem System und andere Risikofaktoren berücksichtigt.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Prüfungen werden gegebenenfalls auf natürliche und juristische Personen, die an den Unternehmen eine finanzielle Beteiligung besitzen, sowie auf diejenigen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen ausgedehnt, die für die Verwirklichung der Ziele im Sinne von Artikel 78 relevant sein könnten.
(3) Die für die Anwendung dieses Kapitels verantwortliche(n) Stelle(n) muss bzw. müssen organisatorisch von den Dienststellen oder Dienststellenteilen unabhängig sein, die für die Zahlungen und für die den Zahlungen vorausgehenden Kontrollen verantwortlich sind.
(4) Unternehmen mit Gesamteinnahmen oder -zahlungen von weniger als 40000 EUR werden nur dann einer Prüfung nach diesem Kapitel unterzogen, wenn hierfür konkrete Gründe vorliegen, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Prüfplan gemäß Artikel 80 Absatz 1 anzugeben sind.
(5) Die gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfungen lassen die gemäß den Artikeln 49 und 50 durchgeführten Kontrollen unberührt.
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