Artikel 78 VO (EU) 2021/2116

Gegenkontrollen

(1) Die Genauigkeit der geprüften Primärdaten wird durch eine dem Ausmaß des Risikos entsprechende Anzahl von Gegenkontrollen – bei Bedarf auch unter Hinzuziehung von Geschäftsunterlagen Dritter – überprüft, einschließlich durch:

a)
Vergleiche mit den Geschäftsunterlagen von Lieferanten, Kunden, Spediteuren und anderen Dritten;
b)
gegebenenfalls Warenkontrollen der Menge und Art der Lagerbestände;
c)
Vergleiche mit der Buchführung über Kapitalströme, die Geschäftsvorgänge im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL zur Folge haben oder daraus resultieren;
d)
Kontrollen der Buchhaltung oder der Buchführung über Finanzbewegungen, die zum Zeitpunkt der Prüfung zeigen, dass die Unterlagen, die die Zahlstelle als Beleg für die Auszahlung von Beihilfen an Begünstige vorhält, korrekt sind.

(2) In den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß Unions- oder nationalem Recht verpflichtet sind, eine besondere Bestandsbuchführung zu halten, umfasst deren Prüfung in geeigneten Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls mit den tatsächlichen Lagerbeständen des Unternehmens.

(3) Bei der Auswahl der zu kontrollierenden Geschäftsvorgänge wird das jeweilige Risiko in vollem Umfang berücksichtigt.

(4) Die Verantwortlichen für die Unternehmen bzw. Dritte gewährleisten, dass den für die Prüfung verantwortlichen Bediensteten oder den in deren Namen hierzu befugten Personen sämtliche Geschäftsunterlagen und alle ergänzenden Informationen zur Verfügung gestellt werden. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(5) Die für die Prüfung verantwortlichen Bediensteten oder die hierzu befugten Personen können sich Auszüge oder Kopien von den in Absatz 1 genannten Unterlagen anfertigen lassen.

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