Artikel 80 VO (EU) 2021/2116
Planung und Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen Prüfpläne für die Prüfungen, die gemäß Artikel 77 im nachfolgenden Prüfungszeitraum durchzuführen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 15. April
- a)
- ihren Prüfplan gemäß Absatz 1 unter Angabe der Zahl der zu prüfenden Unternehmen und ihrer Aufteilung nach Sektoren auf der Grundlage der infrage stehenden Beträge;
- b)
- einen detaillierten Bericht über die Anwendung dieses Kapitels im vorherigen Prüfungszeitraum, einschließlich der Ergebnisse aller gemäß Artikel 79 durchgeführten Prüfungen.
(3) Teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von acht Wochen keine Anmerkungen mit, so setzen die Mitgliedstaaten die von ihnen erstellten und der Kommission übermittelten Prüfpläne sowie deren Änderungen um.
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