Artikel 81 VO (EU) 2021/2116
Zugang zu Informationen und Prüfungen durch die Kommission
(1) Im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht haben die Bediensteten der Kommission Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die zur Vorbereitung auf oder im Anschluss an die aufgrund dieses Kapitels durchgeführten Prüfungen erstellt werden, sowie zu den vorhandenen Daten, einschließlich Daten in Datenverarbeitungssystemen. Diese Daten werden auf Verlangen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt.
(2) Die in Artikel 77 genannten Prüfungen werden von den Bediensteten des Mitgliedstaats durchgeführt. Bedienstete der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen, sie können aber nicht selbst die den Bediensteten der Mitgliedstaaten zugestandenen Prüfbefugnisse ausüben. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten des Mitgliedstaats.
(3) Soweit die nationalen Bestimmungen des Strafprozessrechts bestimmte Rechtshandlungen den nach nationalem Recht dazu besonders befugten Bediensteten vorbehalten, nehmen unbeschadet der Bestimmungen der Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95, (Euratom, EG) Nr. 2185/96, (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und (EU) 2017/1939 weder die Bediensteten der Kommission noch die Bediensteten des ersuchenden Mitgliedstaats an diesen Rechtshandlungen teil. Insbesondere nehmen sie in keinem Fall an Hausdurchsuchungen oder an im Rahmen des Strafrechts des betreffenden Mitgliedstaats erfolgenden förmlichen Vernehmungen von Personen teil. Sie erhalten jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.
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