Artikel 83 VO (EU) 2021/2116

System zur Kontrolle der Konditionalität

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, um zu überprüfen, dass die folgenden Kategorien von Begünstigten die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten:

a)
Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten;
b)
Begünstigte, die jährliche Zahlungen gemäß Artikel 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten;
c)
Begünstigte, die Unterstützung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 erhalten.

(1a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt das System zur Kontrolle der Konditionalität nicht für Begünstigte von Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115.

(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Begünstigten sind von Kontrollen im Rahmen des gemäß dem genannten Absatz eingeführten Systems ausgenommen, wenn die im geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 69 Absatz 1 angegebene Fläche, die für die Zahlungen und die Unterstützung gemäß dem genannten Absatz in Betracht kommt, 10 Hektar nicht überschreitet.

(2a) Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche, die 30 Hektar nicht überschreitet, sind von Kontrollen nach den Anforderungen des GLÖZ-Standards 7 entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 im Rahmen eines gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingeführten Systems ausgenommen.

(3) Die Mitgliedstaaten können ihre bestehenden Kontrollsysteme und Verwaltungsstrukturen nutzen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität sicherzustellen.

Diese Systeme müssen mit den in Absatz 1 genannten Kontrollsystemen kompatibel sein.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)
„Anforderung” jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht;
b)
„Rechtsakt” jede einzelne in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Richtlinie oder Verordnung;
c)
„wiederholtes Auftreten eines Verstoßes” einen innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren mehr als einmaligen Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard, vorausgesetzt, dass der Begünstigte über den vorangegangenen Verstoß informiert war und gegebenenfalls die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe dieses vorangegangenen Verstoßes zu treffen.

(6) Um ihre Kontrollpflichten gemäß den Absätzen 1 und 3 zu erfüllen,

a)
müssen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Begünstigten die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten;
b)
können die Mitgliedstaaten – in Abhängigkeit von den jeweiligen Anforderungen, Standards, Rechtsakten oder Konditionalitätsbereichen – beschließen, die im Rahmen der Kontrollsysteme für die betreffenden Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Konditionalitätsbereiche durchgeführten Kontrollen, einschließlich Verwaltungskontrollen, heranzuziehen, sofern diese Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie die in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen;
c)
können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zur Durchführung der in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen auf Fernerkundung oder das Flächenüberwachungssystem oder andere einschlägige Technologien zur Unterstützung zurückgreifen;
d)
legen die Mitgliedstaaten die Kontrollstichprobe für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes jährlich durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer jährlichen Risikoanalyse fest, die eine Zufallskomponente mit einbezieht und mindestens 1 % der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Begünstigten umfasst; wählen sie gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 einen Begünstigten nicht für eine Kontrolle oder eine Kontrollstichprobe aus, so stellen sie sicher, dass der Mindestkontrollsatz eingehalten wird;
e)
gehen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Konditionalitätsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/22/EG des Rates(1) davon aus, dass bei Anwendung eines bestimmten Probenahmesatzes aus Überwachungsplänen die Anforderung bezüglich eines Mindestsatzes gemäß Buchstabe d dieses Absatzes erfüllt ist.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).

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