Artikel 83 VO (EU) 2021/2116
System zur Kontrolle der Konditionalität
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, um zu überprüfen, dass die folgenden Kategorien von Begünstigten die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten:
- a)
- Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten;
- b)
- Begünstigte, die jährliche Zahlungen gemäß Artikel 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten;
- c)
- Begünstigte, die Unterstützung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 erhalten.
(2) Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche von höchstens 10 ha sind von Kontrollen im Rahmen eines gemäß Absatz 1 eingeführten Systems ausgenommen.
(3) Die Mitgliedstaaten können ihre bestehenden Kontrollsysteme und Verwaltungsstrukturen nutzen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität sicherzustellen.
Diese Systeme müssen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollsystemen kompatibel sein.
(4) Die Mitgliedstaaten nehmen anhand der erzielten Ergebnisse eine jährliche Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollsysteme vor.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Anforderung” jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus dem in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Unionsrecht innerhalb eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht;
- b)
- „Rechtsakt” jede einzelne in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannte Richtlinie oder Verordnung;
- c)
- „wiederholtes Auftreten eines Verstoßes” einen innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren mehr als einmaligen Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard, vorausgesetzt, dass der Begünstigte über den vorangegangenen Verstoß informiert war und gegebenenfalls die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abhilfe dieses vorangegangenen Verstoßes zu treffen.
(6) Um ihre Kontrollpflichten gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu erfüllen,
- a)
- müssen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die Begünstigten die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten;
- b)
- können die Mitgliedstaaten – in Abhängigkeit von den jeweiligen Anforderungen, Standards, Rechtsakten oder Konditionalitätsbereichen – beschließen, die im Rahmen der Kontrollsysteme für die betreffenden Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Konditionalitätsbereiche durchgeführten Kontrollen, einschließlich Verwaltungskontrollen, heranzuziehen, sofern diese Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie die in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen;
- c)
- können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zur Durchführung der in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen auf Fernerkundung oder das Flächenüberwachungssystem oder andere einschlägige Technologien zur Unterstützung zurückgreifen;
- d)
-
legen die Mitgliedstaaten die Kontrollstichprobe für die gemäß Buchstabe a jährlich durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse fest, die
- i)
- der Betriebsstruktur, dem inhärenten Risiko von Verstößen und gegebenenfalls der Teilnahme der Begünstigten an den landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdiensten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 Rechnung trägt und diesbezüglich Gewichtungsfaktoren nutzt,
- ii)
- eine Zufallskomponente mit einbezieht und
- iii)
- dafür sorgt, dass die Kontrollstichprobe mindestens 1 % der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Begünstigten umfasst;
- e)
- gehen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Konditionalitätsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/22/EG des Rates(1) davon aus, dass bei Anwendung eines bestimmten Probenahmesatzes aus Überwachungsplänen die Anforderung bezüglich eines Mindestsatzes gemäß Buchstabe d dieses Absatzes erfüllt ist.
- f)
- können die Mitgliedstaaten, wenn sie das in Absatz 2 genannte vereinfachte Kontrollsystem anwenden, beschließen, die Überprüfung der Einhaltung der in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Verpflichtungen von den ebenfalls in Buchstabe a genannten Vor-Ort-Kontrollen auszuschließen, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verstöße der betreffenden Begünstigten keine erheblichen Folgen für das Erreichen der Ziele der betreffenden Rechtsakte und Standards haben können.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).
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