Artikel 84 VO (EU) 2021/2116

Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 83 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verhängt werden, die zu einem beliebigen Zeitpunkt des betreffenden Kalenderjahres gegen die Verpflichtungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 verstoßen.

Die Verwaltungssanktionen werden gemäß Unterabsatz 1 nur dann verhängt, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist und mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
b)
der Verstoß betrifft den Betrieb gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder andere von dem Begünstigten verwaltete Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden.

Bei Waldflächen werden die in Unterabsatz 1 genannte Verwaltungssanktionen jedoch nicht verhängt, wenn für die betreffende Fläche keine Unterstützung gemäß den Artikeln 70 und 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird.

(2) Für die Regelung für Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gilt:

a)
Es muss Vorschriften für die Verhängung von Verwaltungssanktionen in den Fällen umfassen, in denen die landwirtschaftliche Fläche, der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile der Fläche oder des Betriebs im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wird oder werden; Mit diesen Vorschriften ist die Haftung für Verstöße fair und ausgewogen zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmer aufzuteilen.
b)
unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht zu verhängen. Der Begünstigte wird jedoch über den festgestellten Verstoß und über die Verpflichtung, für die Zukunft Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, unterrichtet;
c)
die Mitgliedstaaten haben vorzusehen, dass keine Verwaltungssanktion verhängt wird, wenn

i)
der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 3 zurückzuführen ist;
ii)
der Verstoß auf eine Anordnung einer Behörde zurückzuführen ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a bezeichnet „Übertragung” jeden Vorgang, durch den der Übertragende nicht länger über die landwirtschaftliche Fläche oder der landwirtschaftliche Betrieb oder Teile des Betriebs verfügen kann;

(3) Die Verhängung einer Verwaltungssanktion berührt nicht die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der von ihr betroffenen Ausgaben.

(4) Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche von höchstens 10 ha sind von den Sanktionen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels und gemäß Artikel 85 ausgenommen.

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