Artikel 91 VO (EU) 2021/2116

Vertraulichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsabschlussmaßnahmen nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.

Für diese Informationen gelten die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96.

(2) Unbeschadet nationaler Vorschriften über Gerichtsverfahren unterliegen die Erkenntnisse, die im Rahmen der in Titel IV Kapitel III vorgesehenen Prüfungen erlangt werden, dem Berufsgeheimnis. Sie dürfen nicht an andere als diejenigen Personen weitergegeben werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten oder bei den Organen der Union davon im Hinblick auf die Durchführung dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten müssen.

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