Artikel 92 VO (EU) 2021/2116

Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für

a)
Form, Inhalt, zeitliche Abstände und Fristen für folgende Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

i)
Ausgabenerklärungen und Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung, auch für zweckgebundene Einnahmen,
ii)
Verwaltungserklärung und Jahresrechnungen der Zahlstellen,
iii)
Berichte über die Bescheinigung der Jahresrechnungen,
iv)
Namen und Kontaktdaten der zugelassenen Zahlstellen, der benannten und zugelassenen Koordinierungsstellen und der benannten bescheinigenden Stellen,
v)
Bestimmungen, wie die aus dem EGFL und dem ELER zu finanzierenden Ausgaben zu verbuchen und auszuzahlen sind,
vi)
Mitteilungen über die finanziellen Anpassungen, die die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgenommen haben,
vii)
Informationen über die gemäß Artikel 59 ergriffenen Maßnahmen;

b)
die Modalitäten des Austausches von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen, einschließlich Art, Format und Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für deren Speicherung;
c)
die Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Statistiken und Berichten von den Mitgliedstaaten an die Kommission sowie die Fristen und Verfahren für diese Übermittlung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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