Artikel 1 VO (EU) 2021/2117

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.
b)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Die in der Verordnung (EU) 2021/2116 und in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für deren Zwecke.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen für die Sektoren gemäß Anhang II zu ändern, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist, ohne dabei neue Begriffsbestimmungen hinzuzufügen.

3.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5 Umrechnungssätze für Reis

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

4.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6 Wirtschaftsjahre

Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:

a)
1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor;
b)
1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für den Trockenfuttersektor und den Seidenraupensektor;
c)
1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für

i)
den Getreidesektor,
ii)
den Saatgutsektor,
iii)
den Flachs- und Hanfsektor,
iv)
den Sektor Milch und Milcherzeugnisse;

d)
1. August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor;
e)
1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor und in Bezug auf Tafeloliven;
f)
1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor und in Bezug auf Olivenöl.

5.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12 Zeiträume der öffentlichen Intervention

Die öffentliche Intervention findet Anwendung

a)
für Weichweizen vom 1. Oktober bis zum 31. Mai,
b)
für Hartweizen, Gerste und Mais das gesamte Jahr über,
c)
für Rohreis das gesamte Jahr über,
d)
für Rindfleisch das gesamte Jahr über,
e)
für Butter und Magermilchpulver vom 1. Februar bis zum 30. September.

6.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zur Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Grundsätze erforderlichen Informationen.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission veröffentlicht jährlich die Bedingungen, unter denen die zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse im Laufe des Vorjahres aufgekauft oder abgegeben wurden. Diese Angaben umfassen die entsprechenden Mengen und die An- und Verkaufspreise.

7.
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Olivenöl und Tafeloliven;.

8.
Teil II Titel I Kapitel II wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

KAPITEL II

b)
Die Überschrift „Abschnitt 1” sowie der Titel werden aufgehoben.
c)
Artikel 23 Absatz 11 erhält folgende Fassung:

(11) Die Mitgliedstaaten wählen die Erzeugnisse, die verteilt oder in begleitende pädagogische Maßnahmen aufgenommen werden sollen, auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen mindestens eines der folgenden Kriterien gehört: Gesundheits- und Umwelterwägungen, jahreszeitliches Angebot, Vielfalt und Verfügbarkeit lokaler oder regionaler Erzeugnisse, wobei sie, soweit durchführbar, Erzeugnissen mit Ursprung in der Union Vorrang einräumen. Die Mitgliedstaaten dürfen insbesondere lokale oder regionale Ankäufe, ökologische/biologische Erzeugnisse, kurze Versorgungsketten oder Umweltvorteile, einschließlich einer nachhaltigen Verpackung, und gegebenenfalls Erzeugnisse unterstützen, die im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschaffenen Qualitätsregelungen anerkannt sind.

Die Mitgliedstaaten können in Erwägung ziehen, in ihren Strategien Überlegungen der Nachhaltigkeit und des fairen Handels Vorrang einzuräumen.

d)
Artikel 23a wird wie folgt geändert:

i)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 höchstens 220804135 EUR je Schuljahr. Innerhalb dieses übergeordneten Grenzwertes übersteigt die Beihilfe nicht:

a)
für Schulobst und -gemüse: 130608466 EUR je Schuljahr;
b)
für Schulmilch: 90195669 EUR je Schuljahr.

ii)
In Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.
iii)
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(4) Unter Einhaltung des übergeordneten Grenzwertes von insgesamt 220804135 EUR gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einmal je Schuljahr bis zu 20 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen auf den jeweils anderen Sektor übertragen.

e)
Die Abschnitte 2 bis 6 mit ihren Artikeln 29 bis 60 werden aufgehoben.

9.
Artikel 61 erhält folgende Fassung:

Artikel 61 Geltungsdauer

Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2045, wobei die Kommission zwei Halbzeitüberprüfungen (2028 und 2040) zur Bewertung der Funktionsweise der Regelung vornimmt und gegebenenfalls Vorschläge vorlegt.

10.
Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass bei Wiederbepflanzung auf derselben Parzelle oder auf denselben Parzellen, auf denen die Rodung vorgenommen wurde, die Genehmigungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem sie erteilt wurden. Aus diesen Genehmigungen muss eindeutig hervorgehen, auf welcher Parzelle oder auf welchen Parzellen die Rodung und die Wiederbepflanzung vorgenommen werden.”

ii)
Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeit von gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 erteilten Genehmigungen, die in den Jahren 2020 und 2021 auslaufen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Erzeuger, die gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erteilte Genehmigungen, die in den Jahren 2020 und 2021 auslaufen, besitzen, sind abweichend von Unterabsatz 1 nicht von der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 betroffen, sofern sie den zuständigen Behörden bis zum 28. Februar 2022 mitteilen, dass sie ihre Genehmigung nicht nutzen und die Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes nicht in Anspruch nehmen wollen. Wenn Erzeuger, deren Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurden, bis zum 28. Februar 2021 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt haben, dass sie diese Genehmigungen in Anspruch nehmen wollen, können sie ihre Erklärung bis zum 28. Februar 2022 durch eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Behörde zurücknehmen und ihre Genehmigung innerhalb der gemäß Unterabsatz 3 verlängerten Gültigkeitsdauer nutzen.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Dieses Kapitel gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, oder für Flächen, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des nationalen Rechts neu bepflanzt werden.

11.
Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen zur Verfügung entweder für

a)
1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen wurde, oder
b)
1 % einer Fläche, bestehend aus der in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, wie sie am 31. Juli 2015 gemessen wurde, und die Fläche, für die den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet Pflanzungsrechte gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wurden, die gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen.

b)
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Mitgliedstaaten, die die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, oder für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b einschränken, können die Nutzung derartiger Genehmigungen für diese Gebiete verlangen.”

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern.

ii)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

c)
das Bestreben, unter Wahrung der Qualität der betreffenden Erzeugnisse zur Weiterentwicklung dieser Erzeugnisse beizutragen.

d)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Die Mitgliedstaaten können Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass Marktteilnehmer die einschränkenden Maßnahmen umgehen, die in Anwendung der Absätze 2 und 3 ergriffen worden sind.

12.
Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels auf nationaler oder regionaler Ebene eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Förderfähigkeit anwenden:”

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

(2) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. In diesen Genehmigungen kann eine Mindest- und/oder Höchstfläche je Antragsteller festgelegt werden und sie können auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden, auf nationaler oder regionaler Ebene geltenden Prioritätskriterien erteilt werden.

ii)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt oder zur Erhaltung genetischer Ressourcen der Weinstöcke beitragen;.

iii)
Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Erzeugung von Betrieben des Weinsektors, die eine Steigerung ihrer Kosteneffizienz, ihrer Wettbewerbsfähigkeit oder ihrer Marktpräsenz verzeichnen, beitragen;.

iv)
Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)
im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Weinbaubetriebe neu zu bepflanzende Flächen;.

c)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2b) Die Mitgliedstaaten können notwendige Regulierungsmaßnahmen aller Art treffen, um die Umgehung der einschränkenden Kriterien, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a angewandt werden, durch Marktteilnehmer zu verhindern.

13.
Artikel 65 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Rahmen der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 trägt ein Mitgliedstaat den Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157, interessierter Gruppen von Erzeugern im Sinne des Artikels 95 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen Rechnung, sofern die betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen abgeschlossen haben.”

14.
Artikel 68 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Vom 1. Januar 2023 an steht eine Fläche, die der Fläche mit Pflanzungsrechten, die am 31. Dezember 2022 zur Umwandlung in Pflanzungsgenehmigungen in Betracht kamen, aber noch nicht gemäß Absatz 1 in Genehmigungen umgewandelt wurden, gleichwertig ist, den betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin zur Zuteilung gemäß Artikel 64 bis spätestens 31. Dezember 2025 zur Verfügung.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Flächen, die unter die gemäß den Absätzen 1 und 2a des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigungen fallen, werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.

15.
In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt:

(6) Flächen, die zu anderen Zwecken als zur Weinerzeugung mit Rebsorten bepflanzt werden, die im Falle von anderen als den in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten nicht klassifiziert sind, oder die im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten nicht den Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen, unterliegen keiner Verpflichtung zur Rodung.

Die Anpflanzung und die Wiederbepflanzung mit in Unterabsatz 1 genannten Rebsorten zu anderen Zwecken als der Weinerzeugung unterliegen nicht dem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III.

16.
Artikel 86 erhält folgende Fassung:

Artikel 86 Vorbehaltung, Änderung und Aufhebung fakultativer vorbehaltener Angaben

Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, auch in Bezug auf Erzeugungsverfahren und Nachhaltigkeit in der Versorgungskette, der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)
eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe und die Bedingungen für deren Verwendung vorzubehalten,
b)
die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe zu ändern, oder
c)
eine fakultative vorbehaltene Angabe zu löschen.

17.
Artikel 90 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Etikettierung des Weins gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels und die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 dieser Verordnung für in die Union eingeführte Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 200961, 200969, 2204 und gegebenenfalls ex22029919 (anderer entalkoholisierter Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol), fallen.

b)
In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

(3) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in internationalen Übereinkünften, die im Einklang mit dem AEUV geschlossen wurden, ist für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse Folgendes vorzulegen:.

18.
In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

Unterabschnitt 4a

Artikel 90a Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsnormen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Artikel 119 Absatz 1 genannte Erzeugnisse, die nicht gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind, nicht auf den Markt gebracht werden bzw., falls sie bereits auf den Markt gebracht wurden, vom Markt zurückgenommen werden.

(2) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission erlassen kann, wird jegliche Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 189 Absatz 1 Buchstaben a und b in die Union daraufhin überprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 des genannten Artikels erfüllt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse den in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften genügen, und verhängen gegebenenfalls Verwaltungssanktionen.

(4) Unbeschadet der nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen Rechtsakte für den Weinsektor verhängen die Mitgliedstaaten im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Union im Weinsektor verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Verwaltungssanktionen gemäß Titel IV Kapitel I der genannten Verordnung. Die Mitgliedstaaten verhängen keine solchen Sanktionen, wenn der Verstoß geringfügig ist.

(5) Um die Finanzmittel der Union sowie die Identität, Herkunft und Qualität des Weins der Union zu schützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die Schaffung oder Pflege einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird und sich auf Analyseproben der Mitgliedstaaten gründet;
b)
Vorschriften über Kontrolleinrichtungen und deren gegenseitige Amtshilfe;
c)
Vorschriften über die gemeinsame Nutzung der Feststellungen der Mitgliedstaaten.

(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:

a)
die Verfahren für die jeweiligen nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten und für die in Absatz 5 Buchstabe a genannte Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten;
b)
die Verfahren für die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden und -einrichtungen;
c)
was die in Absatz 3 genannte Verpflichtung betrifft, Vorschriften für die Durchführung der Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen, Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Kontrollen, Vorschriften über den Inhalt und die Häufigkeit der Kontrollen sowie die zu kontrollierende Vermarktungsstufe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

19.
In Artikel 92 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts gelten jedoch nicht für die in Anhang VII Teil II Nummern 1, 4, 5, 6, 8 und 9 genannten Erzeugnisse, wenn diese Erzeugnisse einer vollständigen Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden.”

20.
Artikel 93 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a)
„Ursprungsbezeichnung” einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikel 92 Absatz 1 verwendet wird,

i)
das seine Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt;
ii)
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt;
iii)
das aus Weintrauben gewonnen wird, die ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen;
iv)
dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und
v)
das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.

b)
„geografische Angabe” einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 verwendet wird,

i)
dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sind;
ii)
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt;
iii)
bei dem mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen;
iv)
dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und
v)
das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Art Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung Vitis gehören.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.
c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Herstellung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer iv umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss der Weinbereitungsverfahren mit Ausnahme der Ernte von Trauben, die nicht aus dem betroffenen geografischen Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii stammen, und mit Ausnahme nachgelagerter Produktionsverfahren.

21.
Artikel 94 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben enthalten Folgendes:” .

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt:

i)
für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; wobei sich die Einzelheiten in Bezug auf die menschlichen Einflüsse dieser geografischen Verhältnisse gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung, des Pflanzenmaterials und der Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß der genannten Ziffer beschränken können;
ii)
für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung.

ii)
Folgende Unterabsätze werden angefügt:

Die Produktspezifikation kann eine Beschreibung des Beitrags der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur nachhaltigen Entwicklung enthalten.

Können der Wein oder die Weine teilweise entalkoholisiert werden, muss die Produktspezifikation auch eine Beschreibung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sinngemäß im Einklang mit Unterabsatz 2 Buchstabe b und gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Herstellung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sowie die diesbezüglichen Beschränkungen für die Herstellung enthalten.

22.
Artikel 96 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Ist der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, der Auffassung, dass die Anforderungen erfüllt sind, so führt er ein nationales Verfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung der Produktspezifikation zumindest im Internet sicherstellt und übermittelt den Antrag an die Kommission.

Übermittelt ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes einen Schutzantrag an die Kommission, so fügt er eine Erklärung bei, dass der vom Antragsteller eingereichte Antrag seiner Auffassung nach die Bedingungen für den Schutz gemäß diesem Abschnitt und den danach erlassenen Vorschriften erfüllt und dass er bescheinigt, dass das einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d eine genaue Zusammenfassung der Produktspezifikation darstellt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die im nationalen Verfahren eingelegten zulässigen Einsprüche.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(6) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn vor einem nationalen Gericht oder einer anderen nationalen Stelle ein Verfahren im Zusammenhang mit einem Schutzantrag, den der Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 an die Kommission übermittelt hat, eingeleitet wird, und wenn der Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde.

23.
In Artikel 97 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

(2) Die Kommission prüft die Schutzanträge, die sie gemäß Artikel 96 Absatz 5 erhält. Die Kommission prüft die Anträge unter Berücksichtigung des Ergebnisses des nationalen Vorverfahrens, das der betroffene Mitgliedstaat durchgeführt hat, darauf, ob sie die erforderlichen Angaben sowie keine offensichtlichen Fehler enthalten. Diese Prüfung betrifft insbesondere das einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d.

Die Prüfung durch die Kommission sollte eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag des Mitgliedstaats eingegangen ist, nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission die Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

(3) Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen bei der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 5 gestellten Eintragungsantrag erhält, in dem entweder

a)
der Kommission mitgeteilt wird, dass der Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder
b)
die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung gemäß Absatz 2 auszusetzen, da ein nationales Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

Diese Befreiung gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder dass der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.

(4) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu der Auffassung, dass die in den Artikeln 93, 100 und 101 genannten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d und der Fundstelle der im Rahmen des nationalen Vorverfahrens veröffentlichten Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung gemäß Absatz 2 zu der Auffassung, dass die in den Artikeln 93, 100 und 101 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

24.
Die Artikel 98 und 99 erhalten folgende Fassung:

Artikel 98 Einspruchsverfahren

(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, bei der Kommission eine mit Gründen versehene Einspruchserklärung einreichen und dem vorgeschlagenen Schutz widersprechen.

Jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der den Schutzantrag weitergeleitet hat, ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, kann die Einspruchserklärung über die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb einer Frist einreichen, die es gestattet, dass eine Einspruchserklärung gemäß Absatz 1 eingereicht werden kann.

(2) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Einspruch eingelegt hat, und die Behörde oder die natürliche oder juristische Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, auf, für einen vertretbaren Zeitraum, der drei Monate nicht überschreitet, entsprechende Konsultationen durchzuführen. Diese Aufforderung erfolgt innerhalb von fünf Monaten nach Veröffentlichung des Schutzantrags, auf den sich die mit Gründen versehene Einspruchserklärung bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Aufforderung enthält eine Kopie der mit Gründen versehenen Einspruchserklärung. Innerhalb dieses Dreimonatszeitraums kann die Kommission die Frist für die Konsultationen jederzeit auf Ersuchen der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Antrag eingereicht hat, um höchstens drei Monate verlängern.

(3) Die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, nehmen unverzüglich die in Absatz 2 genannten Konsultationen auf. Sie stellen einander die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Schutzantrag die vorliegende Verordnung und die danach erlassenen Vorschriften erfüllt.

(4) Haben die Behörde oder die Person, die den Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Person, die den Schutzantrag eingereicht hat, eine Einigung erzielt, so unterrichtet der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, die Kommission über die Ergebnisse der Konsultationen und über sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung, einschließlich der Standpunkte der Parteien. Wurden die gemäß Artikel 97 Absatz 4 veröffentlichten Angaben grundlegend geändert, so nimmt die Kommission erneut eine Prüfung gemäß Artikel 97 Absatz 2 vor, nachdem diese geänderten Angaben in einem nationalen Verfahren angemessen veröffentlicht wurden. Wird die Produktspezifikation infolge der Einigung nicht oder nur unwesentlich geändert, erlässt die Kommission ungeachtet des Eingangs einer zulässigen Einspruchserklärung einen Beschluss gemäß Artikel 99 Absatz 1, über den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe.

(5) Wird keine Einigung erzielt, so teilen der in dem Drittland ansässige Antragsteller oder die Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem der Schutzantrag gestellt wurde, der Kommission die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen mit und übermitteln ihr sämtliche damit verbundenen Informationen und Unterlagen. Die Kommission erlässt einen Beschluss gemäß Artikel 99 Absatz 2, mit dem entweder der Schutz gewährt oder der Antrag abgelehnt wird.

Artikel 99 Beschluss über den Schutz

(1) Hat die Kommission keine zulässige Einspruchserklärung gemäß Artikel 98 erhalten, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Gewährung von Schutz. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

(2) Hat die Kommission eine zulässige Einspruchserklärung erhalten, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte entweder zum Schutz oder zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Der nach diesem Artikel gewährte Schutz gilt unbeschadet der Verpflichtung der Erzeuger, andere Rechtsvorschriften der Union einzuhalten, insbesondere bezüglich des Inverkehrbringens von Erzeugnissen und der Kennzeichnung von Lebensmitteln.

25.
Artikel 102 erhält folgende Fassung:

Artikel 102 Beziehung zu Marken

(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 stünde und die ein Erzeugnis betrifft, das unter eine der in Anhang VII Teil II aufgeführten Kategorien fällt, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wurde.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

(2) Unbeschadet des Artikels 101 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung darf eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 103 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) oder gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

26.
Artikel 103 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a)
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens, einschließlich der Verwendung für Erzeugnisse als Zutaten:

i)
durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
ii)
soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt, geschwächt oder verwässert wird;

b)
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art” , „Typ” , „Verfahren” , „Fasson” , „Nachahmung” , „Aroma” , „wie” oder Ähnlichem verwendet wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Der Schutz gemäß Absatz 2 gilt auch für

a)
Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, und
b)
Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.

Im Falle von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Gebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind die Erzeugergruppierung bzw. jeder Marktteilnehmer, die oder der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe aufweisen.

27.
Artikel 105 erhält folgende Fassung:

Artikel 105 Änderungen der Produktspezifikationen

(1) Ein Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 95 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2) Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt: Änderungen durch die Union, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder von Drittländern behandelt werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Änderung durch die Union” eine Änderung einer Produktspezifikation, die

a)
eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe umfasst;
b)
eine Änderung, Streichung oder Hinzufügung einer Kategorie von Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II umfasst;
c)
das Risiko in sich trägt, dass der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i für geschützte geografische Angaben verloren geht; oder
d)
zusätzliche Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

Der Ausdruck „Standardänderung” bezeichnet jede Änderung einer Produktspezifikation, bei der es sich nicht um eine Änderung durch die Union handelt.

Der Ausdruck „vorübergehende Änderung” bezeichnet eine Standardänderung zur vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden.

(3) Änderungen durch die Union werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach Artikel 94 und den Artikeln 96 bis 99.

Anträge auf Genehmigung von Änderungen durch die Union, die von Drittländern oder Erzeugern aus Drittländern eingereicht werden, müssen den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit den in diesen Drittländern geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben im Einklang steht.

Anträge auf Genehmigung von Änderungen durch die Union beziehen sich ausschließlich auf Änderungen durch die Union. Bezieht sich ein Antrag auf Änderungen durch die Union auch auf Standardänderungen, gelten die Teile, die sich auf die Standardänderungen beziehen, als nicht eingereicht und das Verfahren für Änderungen durch die Union gilt nur für die Teile, die sich auf Änderungen durch die Union beziehen.

Die Prüfung solcher Anträge konzentriert sich auf die vorgeschlagenen Änderungen durch die Union.

(4) Standardänderungen werden von den Mitgliedstaaten genehmigt und veröffentlicht, in deren Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, und der Kommission mitgeteilt.

Was Drittländer betrifft, werden Änderungen gemäß dem in dem betreffenden Drittland geltenden Recht genehmigt.

28.
Artikel 106 erhält folgende Fassung:

Artikel 106 Löschung

Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe erlassen, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

a)
Die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation ist nicht mehr gewährleistet;
b)
seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht;
c)
ein Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 95 erfüllt, erklärt, dass er den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nicht länger aufrechterhalten möchte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

29.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 106a Zeitweilige Etikettierung und Aufmachung

Nach der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe an die Kommission können die Erzeuger diesen Namen bei der Etikettierung und Aufmachung des Erzeugnisses, für welches ein Antrag eingereicht wurde, angeben und unter Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, nationale Logos und Angaben verwenden.

Die Unionszeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe und die Unionsangaben „geschützte Ursprungsbezeichnung” oder „geschützte geografische Angabe” dürfen erst nach Veröffentlichung des Beschlusses, mit dem der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Schutz gewährt wird, bei der Etikettierung angegeben werden.

Wird ein Antrag abgelehnt, dürfen alle gemäß Absatz 1 etikettierten Weinbauerzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände weiter vermarktet werden.

30.
Artikel 111 wird aufgehoben.
31.
In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

Unterabschnitt 4

Artikel 116a Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten unternehmen die notwendigen Schritte, um eine widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe gemäß dieser Verordnung zu unterbinden.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde, die für die Durchführung von Kontrollen in Bezug auf die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten verantwortlich ist. Zu diesem Zweck finden Artikel 4 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 5 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) Anwendung.

(3) In der Union muss die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder eine oder mehrere beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die entsprechend den Kriterien gemäß Titel II Kapitel III der genannten Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, jährlich die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, und zwar sowohl während der Weinerzeugung als auch während oder nach der Abfüllung.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes betreffen:

a)
die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission;
b)
Vorschriften bezüglich der Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung von Produktspezifikationen zuständig ist, auch wenn das geografische Gebiet in einem Drittland liegt;
c)
die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden;
d)
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

32.
Artikel 119 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II. Wurden Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 festgelegten Kategorien einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen, so wird der Bezeichnung der Kategorie Folgendes vorangestellt:

i)
der Begriff „entalkoholisierter” , wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses nicht mehr als 0,5 % vol beträgt, oder
ii)
der Begriff „teilweise entalkoholisierter” , wenn der vorhandene Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol beträgt und unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.

ii)
Folgende Buchstaben werden angefügt:

h)
die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
i)
das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;
j)
bei Weinbauerzeugnissen, die einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden und einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweisen, das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann bei anderen Weinbauerzeugnissen als denen, die einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen wurden, auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses verzichtet werden, wenn das Etikett des Weins den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe trägt.

c)
Es werden die folgenden Absätze angefügt:

(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe h kann die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols „E” für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben. Diese Nährwertdeklaration darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe i kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen:

a)
Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden,
b)
das Verzeichnis der Zutaten darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und
c)
die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.

Die Angabe nach Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes umfasst das Wort „enthält” gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

33.
Artikel 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)
Ziffer ii wird gestrichen;
ii)
Folgende Ziffer wird angefügt:

vi)
Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung von Zutaten für die Anwendung von Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe i.;

b)
In Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

iii)
die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung.;

c)
Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und Verschlüsse sowie ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;.

34.
Teil II Titel II Kapitel II Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 124 wird aufgehoben.
b)
Die Überschrift „Unterabschnitt 1” sowie der Titel werden aufgehoben.
c)
Artikel 125 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Branchenvereinbarungen müssen den in Anhang X dargelegten Kaufbedingungen entsprechen.

d)
Die Unterabschnitte 2 und 3 mit ihren Artikeln 127 bis 144 werden aufgehoben.

35.
In Artikel 145 Absatz 3 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten, die in ihren GAP-Strategieplänen eine Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei.”

36.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 147a Verzögerte Zahlungen bei Verkäufen von nicht abgefülltem Wein

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 können die Mitgliedstaaten auf Antrag eines nach Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannten, im Weinsektor tätigen Branchenverbands vorsehen, dass das Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/633 nicht für Zahlungen gilt, die im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Erzeugern oder Wiederverkäufern von Wein und deren unmittelbaren Käufern über den Verkauf von nicht abgefülltem Wein getätigt werden, vorausgesetzt,

a)
in den Musterverträgen für den Verkauf von nicht abgefülltem Wein, die durch den Mitgliedstaat gemäß Artikel 164 der vorliegenden Verordnung bis zum 30. Oktober 2021 verbindlich vorgeschrieben werden, sind besondere Bedingungen enthalten, die Zahlungen nach 60 Tagen ermöglichen, und diese Ausdehnung der Musterverträge wird durch den Mitgliedstaat ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von nicht abgefülltem Wein ab diesem Zeitpunkt erneuert, und
b)
die zwischen Lieferanten von nicht abgefülltem Wein und ihren unmittelbaren Käufern geschlossenen Liefervereinbarungen sind mehrjährig oder werden zu mehrjährigen Vereinbarungen.

37.
Artikel 148 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
den Preis für die gelieferte Milch, der

fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder

als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes und Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen widerspiegeln, von der Liefermenge sowie von der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch; diese Indikatoren können auf einschlägigen Preisen, Produktions- und Marktkosten beruhen; zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette Indikatoren festlegen; den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere ihrer Ansicht nach wichtige Indikatoren Bezug zu nehmen,.

38.
Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge überschreitet nicht 4 % der gesamten Erzeugung der Union,.

39.
Artikel 150 wird aufgehoben.
40.
Artikel 151 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Erstankäufer von Rohmilch geben den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen, die ihnen geliefert wurden, und den durchschnittlichen Kaufpreis an. Dabei wird zwischen biologischer und konventioneller Milch unterschieden.”

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmengen und die durchschnittlichen Preise gemäß Absatz 1 mit.”

41.
Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

a)
Ziffer vii erhält folgende Fassung:

vii)
Bewirtschaftung und Verwertung von Nebenerzeugnissen, Restbeständen und Abfall, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft, Erhaltung oder Förderung der biologischen Vielfalt und Förderung des Kreislaufprinzips;.

b)
Buchstabe x erhält folgende Fassung:

(x)
Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit;.

42.
Artikel 153 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Regeln, die es den angeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen sowie über deren Rechnungslegung und Haushalt auszuüben;.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Die Satzung einer Erzeugerorganisation kann vorsehen, dass die angeschlossenen Erzeuger direkten Kontakt zu den Käufern haben, sofern dieser direkte Kontakt die Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse durch die Erzeugerorganisation nicht gefährdet. Die Bündelung des Angebots gilt als gewährleistet, wenn die wesentlichen Elemente der Verkäufe wie Preis, Qualität und Menge von der Erzeugerorganisation ausgehandelt und festgelegt werden.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

43.
Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
der eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine bzw. einen von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt. Diese Bestimmungen dürfen kein Hindernis für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen sein, die sich der Kleinerzeugung verschrieben haben;.

44.
Artikel 157 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände auf nationaler und regionaler Ebene und auf Ebene der in Artikel 164 Absatz 2 genannten Wirtschaftsbezirke in einem bestimmten in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor anerkennen, die:.

b)
Absatz 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

i)
Ziffer vii erhält folgende Fassung:

vii)
Information und Marktforschung zur Innovation, Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion sowie gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Eigenschaften von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und dem Umwelt- und dem Klimaschutz, der Tiergesundheit und dem Tierwohl, besser gerecht werden;.

ii)
Ziffer xiv erhält folgende Fassung:

xiv)
Beteiligung an der Bewirtschaftung und Entwicklung von Initiativen für die Verwertung von Nebenerzeugnissen sowie die Abfallverminderung und -bewirtschaftung;.

iii)
Ziffer xvi erhält folgende Fassung:

xvi)
Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung, Kontrolle und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken, unter anderem durch die Einrichtung und Verwaltung von Fonds auf Gegenseitigkeit oder durch Beiträge zu solchen Fonds mit dem Ziel, den Landwirten einen finanziellen Ausgleich für die Kosten und wirtschaftlichen Verluste zu zahlen, die sich aus der Förderung und Durchführung solcher Maßnahmen ergeben;.

c)
Absatz 1a erhält folgende Fassung:

(1a) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einem Branchenverband, der in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern der Branchenverband die Voraussetzungen nach Absatz 1 für jeden einzelnen Sektor, für den er die Anerkennung beantragt, erfüllt.

d)
Absatz 3 wird gestrichen.

45.
Artikel 158 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

ca)
eine ausgewogene Vertretung der Organisationen in den in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Stufen der Versorgungskette anstreben, die den Branchenverband bilden;.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände in allen Sektoren anerkennen, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden haben, unabhängig davon, ob sie auf Antrag anerkannt oder per Gesetz eingerichtet wurden, auch wenn sie die Anforderung nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.

46.
Artikel 163 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände

a)
die Anforderungen von Artikel 157 erfüllen;
b)
ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;
c)
einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
d)
Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch verarbeiten oder vermarkten.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 157 Absatz 1 anerkannte Branchenverbände gelten.

b)
Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;.

47.
Artikel 164 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Wirtschaftsbezirk” ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Erzeugungsregionen besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen, oder – für nach Unionsrecht anerkannte Erzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe – das in der Produktspezifikation festgelegte geografische Gebiet.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)
Die Buchstaben l, m und n erhalten folgende Fassung:

l)
die Verwendung von zertifiziertem Saatgut, mit Ausnahme der Verwendung für die ökologische/biologische Produktion im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848, und die Förderung der Qualitätskontrolle;
m)
die Verhütung und Bewältigung von Risiken für die Pflanzengesundheit, die Tiergesundheit, die Lebensmittelsicherheit oder die Umwelt;
n)
die Bewirtschaftung und Verwertung von Nebenerzeugnissen.

ii)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken oder den Eintritt neuer Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der Union verhindern, keine der in Artikel 210 Absatz 4 aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht und nationalen Recht stehen.”

48.
Artikel 165 erhält folgende Fassung:

Artikel 165 Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger

Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 164 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, nach Anhörung aller relevanten Interessenträger die einzelnen organisationsfremden Marktteilnehmer oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugutekommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung einer oder mehrerer der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind. Jede Organisation, die gemäß dem vorliegenden Artikel von nicht angeschlossenen Erzeugern Beiträge erhält, stellt auf Antrag eines angeschlossenen oder eines nicht angeschlossenen Erzeugers, der zu den Tätigkeiten der Organisation Finanzbeiträge leistet, diejenigen Teile ihres Jahreshaushalts zur Verfügung, die sich auf die Ausübung der in Artikel 164 Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten beziehen.

49.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 166a Steuerung des Angebots bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

(1) Unbeschadet der Artikel 167 und 167a der vorliegenden Verordnung können Mitgliedstaaten auf Antrag einer gemäß Artikel 152 Absatz 1 oder Artikel 161 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, eines gemäß Artikel 157 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anerkannten Branchenverbandes oder einer Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder einer Erzeugergruppierung gemäß Artikel 95 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Vorschriften für die Steuerung des Angebots bei in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung festlegen.

(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterliegen einer vorherigen Vereinbarung, die zwischen mindestens zwei Dritteln der Erzeuger des in Absatz 1 genannten Erzeugnisses oder ihren Vertretern zu schließen ist, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der vorliegenden Verordnung für Wein entfallen. Umfasst die Erzeugung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisses eine Verarbeitung und beschränkt die Produktspezifikation gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Artikel 94 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Herkunft des Rohstoffs auf ein bestimmtes geografisches Gebiet, so schreiben die Mitgliedstaaten für die Zwecke der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festzulegenden Vorschriften Folgendes vor:

a)
Die Erzeuger dieses Rohstoffs in dem spezifischen geografischen Gebiet werden vor Abschluss der in diesem Absatz genannten Vereinbarung konsultiert oder
b)
mindestens zwei Drittel der Erzeuger des Rohstoffs oder ihre Vertreter, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung des für die Verarbeitung in dem bestimmten geografischen Gebiet verwendeten Rohstoffs entfallen, sind ebenfalls Vertragsparteien der in diesem Absatz genannten Vereinbarung.

(3) Abweichend von Absatz 2 unterliegen die Vorschriften gemäß Absatz 1 für die Erzeugung von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe einer vorherigen Vereinbarung zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihren Vertretern, auf die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung dieses Käses verwendeten Rohmilch entfallen, und gegebenenfalls mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses oder ihren Vertretern, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entfallen.

Im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bezüglich dieses Käses.

(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

a)
betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und gegebenenfalls des Rohstoffs und haben zum Ziel, das Angebot des betreffenden Erzeugnisses an die Nachfrage anzupassen;
b)
dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis und gegebenenfalls auf den Rohstoff auswirken;
c)
dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden, können aber nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;
d)
dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;
e)
dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
f)
dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
g)
dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
h)
dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge haben;
i)
tragen dazu bei, die Qualität des betroffenen Erzeugnisses oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten.
j)
gelten unbeschadet des Artikels 149 und des Artikels 152 Absatz 1a.

(5) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(6) Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(8) Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufheben muss, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung der Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 und 3 der vorliegenden Verordnung erlassen.

50.
Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der

fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder

als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes und Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und die Veränderungen der Marktbedingungen widerspiegeln, von den Liefermengen sowie der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse; diese Indikatoren können auf einschlägigen Preisen, Produktions- und Marktkosten beruhen; zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien und auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette Indikatoren festlegen; den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere ihrer Ansicht nach wichtige Indikatoren Bezug zu nehmen..

51.
Artikel 172 wird aufgehoben.
52.
Artikel 172a wird wie folgt ersetzt:

Artikel 172a Wertaufteilung

Unbeschadet spezifischer Wertaufteilungsklauseln im Zuckersektor können Landwirte einschließlich ihrer Vereinigungen mit nachgelagerten Marktteilnehmern Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für die betreffenden Erzeugnisse oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.

Artikel 172b Orientierung durch Branchenverbände für den Verkauf von Trauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände, die im Weinsektor tätig sind, unverbindliche, zur Orientierung gedachte Preisindikatoren für den Verkauf von Trauben für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe bereitstellen, sofern diese nicht den Wettbewerb in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten.

53.
Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Das Auslösungsvolumen wird entweder auf 125 %, 110 % oder 105 % festgelegt, je nachdem, ob die Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, unter oder bei 10 % liegen, über 10 %, aber unter oder bei 30 % liegen, oder 30 % überschreiten.

Wird der einheimische Verbrauch nicht berücksichtigt, wird das Auslösungsvolumen auf 125 % festgelegt.

54.
Die Artikel 192 und 193 werden aufgehoben.
55.
In Kapitel IV wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 193a Aussetzung der Einfuhrzölle für Melassen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Vorschriften für die ganze oder teilweise Aussetzung der Einfuhrzölle für Melassen des KN-Codes 1703 festzulegen.

(2) Die Kommission kann unter Anwendung der Vorschriften gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen, mit denen die Anwendung von Einfuhrzöllen für Melassen des KN-Codes 1703 ganz oder teilweise ausgesetzt wird.

56.
In Teil III wird das Kapitel VI mit seinen Artikeln 196 bis 204 aufgehoben.
57.
Artikel 206 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Sofern in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt ist, finden gemäß Artikel 42 AEUV die Artikel 101 bis 106 AEUV und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 207 bis 210a dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung.”

58.
Artikel 208 erhält folgende Fassung:

Artikel 208 Beherrschende Stellung

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „beherrschende Stellung” den Umstand, dass ein Unternehmen über die wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Lieferanten, seinen Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.

59.
Artikel 210 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß Artikel 157 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbänden, die für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung oder, in Bezug auf die Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak, der Ziele nach Artikel 162 dieser Verordnung notwendig sind, und die nicht gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels mit dem Unionsrecht unvereinbar sind.

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

(2) Anerkannte Branchenverbände können die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit diesem Artikel ersuchen. Die Kommission übermittelt dem ersuchenden Branchenverband innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags ihre Stellungnahme.

Stellt die Kommission zu jedwedem Zeitpunkt nach der Erarbeitung der Stellungnahme fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt sind, erklärt sie, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss oder die betreffende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gilt, und unterrichtet den Branchenverband entsprechend.

Die Kommission kann den Inhalt einer Stellungnahme auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern, vor allem in Fällen, in denen der ersuchende Branchenverband falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.

b)
Die Absätze 3, 5 und 6 werden gestrichen.

60.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 210a Vertikale und horizontale Initiativen für Nachhaltigkeit

(1) Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die sich auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder den Handel damit beziehen und darauf abzielen, einen höheren Nachhaltigkeitsstandard anzuwenden, als er durch das Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, mit diesen Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen werden lediglich Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt, die für das Erreichen dieses Standards unerlässlich sind.

(2) Absatz 1 gilt für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von mehreren Erzeugern oder von einem oder mehreren Erzeugern und einem oder mehreren Marktteilnehmern auf verschiedenen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Handels der Lebensmittelversorgungskette, einschließlich des Vertriebs, geschlossen oder getroffen werden.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet "Nachhaltigkeitsstandard" einen Standard, der zu einem oder mehreren der folgenden Ziele beitragen soll:

a)
Umweltziele, einschließlich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Landschaften, Wasser und Böden, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, einschließlich der Verringerung von Lebensmittelverschwendung, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme;
b)
die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in einer Weise, durch die der Einsatz von Pestiziden verringert und die daraus entstehenden Risiken beherrscht oder die Gefahr einer Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe in der landwirtschaftlichen Erzeugung verringert werden, und
c)
Tiergesundheit und Tierwohl.

(4) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

(5) Die Kommission gibt bis zum 8. Dezember 2023 Leitlinien für Marktteilnehmer zu den Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels heraus.

(6) Ab dem 8. Dezember 2023 können die in Absatz 1 genannten Erzeuger die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit diesem Artikel ersuchen. Die Kommission übermittelt dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags ihre Stellungnahme.

Stellt die Kommission zu jedwedem Zeitpunkt nach der Erarbeitung der Stellungnahme fest, dass die in den Absätzen 1, 3 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erklärt sie, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss oder die betreffende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gilt und unterrichtet entsprechend die Erzeuger.

Die Kommission kann den Inhalt einer Stellungnahme auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern, vor allem in Fällen, in denen der Antragsteller falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.

(7) Die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann in Einzelfällen beschließen, dass in Zukunft eine oder mehrere der Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Absatz 1 zu ändern oder einzustellen sind oder nicht stattfinden dürfen, wenn sie solch einen Beschluss als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet ist.

Bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, ist der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes beschriebene Beschluss ohne Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 und 3 von der Kommission zu fassen.

Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über daraus resultierende Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme.

Die Beschlüsse im Sinne des vorliegenden Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

61.
Artikel 212 wird aufgehoben.
62.
Artikel 214a erhält folgende Fassung:

Artikel 214a Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland

Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2023-2027 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2022 aufgrund des vorliegenden Artikels gewährt hat, sofern

a)
der Gesamtbetrag der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2027 nicht mehr als 67 % der 2022 gewährten Beihilfe beträgt und
b)
vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.

Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung.

63.
In Artikel 218 Absatz 2 wird die Zeile für das Vereinigte Königreich gestrichen.
64.
Artikel 219 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf Binnen- oder Außenmärkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der betreffende Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, und sofern andere verfügbare Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend oder unpassend sind.

b)
Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgeweitet oder geändert und erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise angepasst oder ausgesetzt werden, oder diese Maßnahmen können eine vorübergehende freiwillige Regelung zur Verringerung der Erzeugung darstellen, insbesondere im Falle eines Überangebots.”

65.
Teil V Kapitel I Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

„Marktstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen und Pflanzenschädlingen sowie dem Vertrauensverlust der Verbraucher durch Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- und der Pflanzengesundheit” .

b)
Artikel 220 wird wie folgt geändert:

i)
Der Titel erhält folgende Fassung:

„Maßnahmen betreffend Tierseuchen und Pflanzenschädlinge und den Vertrauensverlust der Verbraucher durch Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- und der Pflanzengesundheit” .

ii)
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder der Ausbreitung von Pflanzenschädlingen ergeben können, und.

iii)
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

(-a)
Obst und Gemüse;.

iv)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung oder für die Überwachung, Bekämpfung und Tilgung oder Eindämmung der Schädlinge notwendigen gesundheits-, veterinär- oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

66.
In Teil V werden das folgende Kapitel und folgende Artikel eingefügt:

Kapitel Ia

Artikel 222a Marktbeobachtungsstellen der Union

(1) Die Kommission richtet Marktbeobachtungsstellen der Union ein, um die Transparenz der Lebensmittelversorgungskette zu verbessern, eine Grundlage für Entscheidungen der Marktteilnehmer und der öffentlichen Hand bereitzustellen und die Überwachung von Marktentwicklungen und drohenden Marktstörungen zu erleichtern.

(2) Die Kommission kann entscheiden, für welche der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Sektoren Marktbeobachtungsstellen der Union eingerichtet werden.

(3) Die Marktbeobachtungsstellen der Union sorgen für die statistischen Daten und Informationen, die für die Überwachung von Marktentwicklungen und drohenden Marktstörungen erforderlich sind, insbesondere über:

a)
Erzeugung, Versorgung und Lagerbestände,
b)
Preise, Kosten und so weit wie möglich Gewinnspannen auf allen Stufen der Lebensmittelversorgungskette,
c)
kurz- und mittelfristige Prognosen der Marktentwicklungen,
d)
Ein- und Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf die Ausschöpfung der Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Union.

Die Marktbeobachtungsstellen der Union fertigen Berichte mit den in Unterabsatz 1 genannten Elementen an.

(4) Die Mitgliedstaaten erheben die in Absatz 3 genannten Informationen und übermitteln sie der Kommission.

Artikel 222b Berichterstattung der Kommission über Marktentwicklungen

(1) In ihren Berichten identifizieren die gemäß Artikel 222a eingerichteten Marktbeobachtungsstellen der Union drohende Marktstörungen im Zusammenhang mit erheblichen Preissteigerungen oder -rückgängen auf den Binnen- oder Außenmärkten oder mit anderen Ereignissen oder Umständen mit ähnlichen Auswirkungen.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Informationen über die Marktsituation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, über die Ursachen von Marktstörungen und über mögliche als Reaktion auf die Marktstörungen zu treffenden Maßnahmen, insbesondere in Teil II Titel I Kapitel I sowie in den Artikeln 219, 220, 221 und 222 vorgesehene Maßnahmen, sowie die Begründung für diese Maßnahmen.

67.
Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Die erhaltenen Angaben können internationalen Organisationen, den Finanzmarktbehörden der Union und nationalen Finanzmarktbehörden und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, einschließlich der Preise, veröffentlicht werden.

Die Kommission arbeitet mit den gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannten zuständigen Behörden und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu unterstützen.

68.
Artikel 225 wird wie folgt geändert:

a)
Der Buchstabe a wird gestrichen.
b)
Die Buchstaben b und c werden gestrichen.
c)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle sieben Jahre über die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Wettbewerbsregeln auf den Agrarsektor in allen Mitgliedstaaten;.

d)
Folgende Buchstaben werden eingefügt:

da)
bis zum 31. Dezember 2023 über die gemäß Artikel 222a eingerichteten Marktbeobachtungsstellen der Union;
db)
bis zum 31. Dezember 2023 und danach alle drei Jahre über die Anwendung der insbesondere gemäß den Artikeln 219 bis 222 erlassenen Krisenmaßnahmen;
dc)
bis zum 31. Dezember 2024 über den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien zur Gewährleistung einer besseren Markttransparenz gemäß Artikel 223;
dd)
bis zum 30. Juni 2024 über die Verkehrsbezeichnungen und die Einstufung von Schlachtkörpern im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch;.

69.
In Teil V wird Kapitel III mit seinem Artikel 226 aufgehoben.
70.
Anhang I erhält folgende Fassung:

a)
In Teil I Buchstabe a werden die ersten zwei Zeilen (KN-Codes 07099960 und 07129019) gestrichen.
b)
In Teil I Buchstabe d erhält der Eintrag in der ersten Zeile (KN-Code 0714) folgende Fassung:

ex0714 – Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, mit Ausnahme von Süßkartoffeln der Unterposition 071420 und Topinambur der Unterposition ex07149090; Mark des Sagobaumes.

c)
Teil IX wird wie folgt geändert:

i)
Die Beschreibung in der fünften Zeile (KN-Code 0706) erhält folgende Fassung:

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln(1), frisch oder gekühlt

ii)
Die Beschreibung in der achten Zeile (KN-Code ex 07 09) erhält folgende Fassung:

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 07096091, 07096095, ex07096099 der Gattung „Pimenta” , 07099210 und 07099290.

iii)
Folgende Zeilen werden eingefügt:

071420 Süßkartoffeln

ex07149090 Topinambur.

d)
In Teil X werden die Ausnahmen für Zuckermais gestrichen.
e)
In Teil XII wird folgender Eintrag hinzugefügt:

e)
ex22029919: – – – anderer, entalkoholisierter Wein mit einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol.

f)
In Teil XXIV Abschnitt 1 erhält der Eintrag 07096099 folgende Fassung:

ex07096099: – – – andere der Gattung Pimenta.

71.
Anhang II Teil II wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt A Nummer 4 wird der zweite Satz gestrichen;
b)
Abschnitt B wird aufgehoben.

72.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

STANDARDQUALITÄT VON REIS UND ZUCKER GEMÄß ARTIKEL 1a DER VERORDNUNG (EU) NR. 1370/2013(******)

b)
In Teil B wird Abschnitt I aufgehoben.

73.
Anhang VI wird aufgehoben.
74.
Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)
Teil I wird wie folgt geändert:

i)
In Abschnitt II wird folgender Unterabsatz angefügt:

Auf Ersuchen der in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Vereinigung kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, dass die in dieser Nummer genannten Bedingungen nicht für Fleisch von Rindern gelten, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen wurde.

ii)
In Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe A wird die Zeile für das Vereinigte Königreich gestrichen.
iii)
In Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe B wird die Zeile für das Vereinigte Königreich gestrichen.

b)
Teil II wird wie folgt geändert:

i)
Der folgende einleitende Teil wird angefügt:

„Die Kategorien von Weinbauerzeugnissen sind die unter den Nummern 1 bis 17 aufgeführten Kategorien. Die in Nummer 1 und den Nummern 4 bis 9 aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen können einer vollständigen oder teilweisen Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen werden, nachdem sie ihre jeweiligen Eigenschaften gemäß diesen Nummern vollständig erreicht haben.”

ii)
Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist. In Ausnahmefällen können diese Grenzen, sofern es sich um Weine mit einem längeren Alterungsprozess handelt, bei bestimmten, in einem von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 festgelegten Verzeichnis aufgeführten Likörweinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe abweichen, sofern

die Weine, die dem Alterungsprozess unterliegen, unter die Begriffsbestimmung von , „Likörwein” fallen und

der vorhandene Alkoholgehalt des gealterten Weins nicht weniger als 14 % vol beträgt;.

c)
Anlage I wird wie folgt geändert:

i)
Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
in Belgien, Dänemark, Estland, Irland, Litauen, den Niederlanden, Polen und Schweden die Weinanbauflächen dieser Mitgliedstaaten;.

ii)
In Nummer 2 Buchstabe g wird „Gebiet” durch „Weinanbaugebiet” ersetzt.
iii)
Nummer 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
in Rumänien die Rebflächen in folgenden Weinanbaugebieten: Dealurile Munteniei și Olteniei mit den Rebflächen Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen;.

iv)
Nummer 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Hrvatska Istra, Hrvatsko primorje und Dalmatinska zagora;.

v)
In Nummer 6 wird folgender Buchstabe angefügt:

h)
in Kroatien die Rebflächen in folgenden Subregionen: Sjeverna Dalmacija und Srednja i Južna Dalmacija.

75.
Anhang VIII erhält folgende Fassung:

a)
Teil I wird wie folgt geändert:

i)
Der Titel erhält folgende Fassung:

„Anreicherung, Säuerung, Entsäuerung in bestimmten Weinbauzonen und Entalkoholisierung” .

ii)
In Abschnitt B erhält Nummer 7 Buchstabe b folgende Fassung:

b)
den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben..

iii)
Abschnitt C erhält folgende Fassung:

C.
Säuerung und Entsäuerung

1.
Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen eine Säuerung und eine Entsäuerung vorgenommen werden.
2.
Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse darf nur bis zur Höchstmenge von 4 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 53,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
3.
Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.
4.
Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.
5.
Die Säuerung und die Anreicherung – ausgenommen im Falle durch die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 75 Absatz 2 beschlossener Abweichungen – sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus.

iv)
In Abschnitt D erhält Nummer 3 folgende Fassung:

3.
Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.

v)
Folgender Abschnitt wird angefügt:

E.
Entalkoholisierungsprozesse

Jeder der unten aufgeführten Entalkoholisierungsprozesse, entweder einzeln oder kombiniert mit anderen aufgeführten Entalkoholisierungsprozessen, ist zulässig, um den Ethanolgehalt in Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 teilweise oder so gut wie vollständig zu reduzieren:
a)
teilweise Vakuumverdampfung;
b)
Membrantechniken;
c)
Destillation.
Die angewandten Entalkoholisierungsprozesse dürfen keine organoleptischen Fehler des Weinbauerzeugnisses zur Folge haben. Die Beseitigung von Ethanol in Weinbauerzeugnissen darf nicht in Verbindung mit einer Erhöhung des Zuckergehalts im Traubenmost erfolgen.

b)
In Teil II Abschnitt B erhält Nummer 3 folgende Fassung:

3.
Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 220600 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung , „ein” enthaltenden zusammengesetzten Namens zulassen können.

76.
Anhang X Abschnitt II Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Der in Nummer 1 genannte Preis gilt für Zuckerrüben, die in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme haben.

Der Preis wird durch von den Parteien vorab vereinbarte Zu- oder Abschläge entsprechend den Abweichungen von der Qualität gemäß Unterabsatz 1 angepasst.

77.
Anhang X Abschnitt XI Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schlichtungs- oder Mediationsmechanismen sowie Schiedsklauseln vor.

78.
Die Anhänge XI, XII und XIII werden aufgehoben.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S 187).

(**)

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(***)

Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1).

(****)

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).

(*****)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(1)

Dazu gehören auch Steckrüben.

(******)

Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).

© Europäische Union 1998-2021

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