Artikel 2 VO (EU) 2021/2117

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
wertsteigernden Eigenschaften als Folge der Anbau- oder Verarbeitungsverfahren, die bei ihrer Herstellung angewendet werden, oder als Folge des Ortes ihrer Produktion oder Vermarktung oder als Folge ihres potenziellen Beitrags zu einer nachhaltigen Entwicklung..

2.
In Artikel 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Spirituosen oder Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme von Weinessig.

(3) Nach Artikel 52 vorgenommene Eintragungen gelten unbeschadet der Verpflichtung der Erzeuger zur Einhaltung anderer Rechtsvorschriften der Union, insbesondere für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und die Kennzeichnung von Lebensmitteln.

3.
In Artikel 5 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Ursprungsbezeichnung” einen Namen, der auch ein traditionell verwendeter Name sein kann, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

a)
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt,
b)
das seine Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und
c)
dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe” einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

a)
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,
b)
dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und
c)
bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.

4.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen oder eine Verwechslung zwischen Erzeugnissen mit der eingetragenen Bezeichnung und der fraglichen Pflanzensorte oder Tierrasse herbeizuführen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen werden im Hinblick auf die tatsächliche Verwendung der in Konflikt stehenden Namen beurteilt, einschließlich der Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder Tierrasse außerhalb ihres Ursprungsgebiets und der Verwendung des Namens einer durch ein anderes Recht des geistigen Eigentums geschützten Pflanzensorte.

5.
Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
einen Nachweis für Folgendes:

i)
für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; wobei sich die Einzelheiten in Bezug auf die menschlichen Einflüsse dieser geografischen Verhältnisse gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung und Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß dem genannten Absatz beschränken können;
ii)
für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;.

b)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Produktspezifikation kann eine Beschreibung des Beitrags der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur nachhaltigen Entwicklung enthalten.”

6.
In Artikel 10 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Absatz gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass” .

7.
Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) In der Etikettierung von und im Werbematerial zu Erzeugnissen aus der Union, die unter einer nach den Verfahren dieser Verordnung eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, müssen die für diese Angaben vorgesehenen Unionszeichen erscheinen. Die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Aufmachung der verpflichtenden Angaben gelten für den eingetragenen Namen des Erzeugnisses. Die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung” bzw. „geschützte geografische Angabe” oder die entsprechenden Abkürzungen „g. U.” bzw. „g. g. A.” können in der Etikettierung erscheinen.

8.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt oder verwässert wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für

a)
Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, und
b)
Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.

Im Falle von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Gebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, ist die Vereinigung bzw. jeder Wirtschaftsbeteiligte, die oder der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe aufweisen.

9.
Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 eingelegt wurde.”

b)
In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Übergangszeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf bis zu 15 Jahre zu verlängern, sofern nachgewiesen wird, dass” .

10.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 16a Bestehende geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse

Namen, die in das Register gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingetragen sind, werden automatisch als geschützte geografische Angaben in das Register gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung übernommen. Die entsprechenden Spezifikationen gelten als Spezifikationen für die Zwecke des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung.

11.
In Artikel 21 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

(1) Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission fristgerecht eingeht und.

12.
Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) In der Etikettierung von und im Werbematerial zu Erzeugnissen aus der Union, die als eine garantiert traditionelle Spezialität nach dieser Verordnung vermarktet werden, muss das Zeichen gemäß Absatz 2 dieses Artikels unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels erscheinen. Die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Aufmachung der verpflichtenden Angaben gelten für den eingetragenen Namen des Erzeugnisses. Die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität” oder die entsprechende Abkürzung „g. t. S.” kann in der Etikettierung erscheinen.

Das Zeichen ist bei der Etikettierung von außerhalb der Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.

13.
Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Eingetragene Namen werden geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch in Bezug auf Erzeugnisse, die als Zutaten verwendet werden, und gegen alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(4) Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.

14.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 24a Übergangszeiträume für die Verwendung von garantiert traditionellen Spezialitäten

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 24 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 oder Artikel 51 hervorgeht, dass dieser Name auf dem Unionsmarkt seit mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b rechtmäßig verwendet wurde.

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 eingelegt wurde.

15.
In Artikel 49 wird folgender Absatz angefügt:

(8) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn vor einem nationalen Gericht oder einer anderen nationalen Stelle ein Verfahren im Zusammenhang mit einem bei der Kommission gemäß Absatz 4 eingereichten Antrag eingeleitet wird, und wenn der Schutzantrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde.

16.
Artikel 50 erhält folgende Fassung:

Artikel 50 Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch

(1) Die Kommission prüft die Eintragungsanträge, die sie gemäß Artikel 49 Absätze 4 und 5 erhält. Die Kommission überprüft die Anträge unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung und des Einspruchsverfahrens, die der betroffene Mitgliedstaat durchgeführt hat, darauf, ob sie die erforderlichen Angaben sowie keine offensichtlichen Fehler enthalten.

Die Prüfung durch die Kommission sollte eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag des Mitgliedstaats eingegangen ist, nicht überschreiten. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

Die Kommission veröffentlicht mindestens jeden Monat das Verzeichnis der Namen, für die Eintragungsanträge gestellt wurden, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden.

(2) Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen nach Artikel 5 und 6 in Bezug auf Eintragungsanträge im Rahmen der Regelung nach Titel II oder die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 in Bezug auf Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel III erfüllt sind, so veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union:

a)
für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel II das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation;
b)
für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel III die Produktspezifikation.

(3) Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Frist für die Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 1 einzuhalten und den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten, wenn sie eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über einen bei der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 4 gestellten Eintragungsantrag erhält, in dem entweder

a)
der Kommission mitgeteilt wird, dass der Antrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder
b)
die Kommission aufgefordert wird, die Prüfung gemäß Absatz 1 auszusetzen, da ein nationales Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten, und der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass dieses Verfahren auf triftigen Gründen beruht.

Die Befreiung gilt so lange, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet wird, dass der ursprüngliche Antrag wiederhergestellt wurde oder dass der Mitgliedstaat seinen Antrag auf Aussetzung zurückzieht.

17.
Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder jede natürliche oder juristische Person, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, bei der Kommission einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.

Jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, kann innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 gestattet, einen mit Gründen versehenen Einspruch bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, erheben.

(2) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des mit Gründen versehenen Einspruchs auf der Grundlage der Einspruchsgründe gemäß Artikel 10 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie der Einspruchsgründe gemäß Artikel 21 in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten.

(3) Ist die Kommission der Ansicht, dass der mit Gründen versehene Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die Person, die den mit Gründen versehenen Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Stelle, die den Antrag bei der Kommission eingereicht hat, innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen.

Die Behörde oder die Person, die den mit Gründen versehenen Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen gemäß dieser Verordnung erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen der Kommission vorgelegt.

In diesem Konsultationszeitraum kann die Kommission jederzeit auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Der mit Gründen versehene Einspruch und weitere Unterlagen, die der Kommission im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 übermittelt werden, sind in einer Amtssprache der Europäischen Union abzufassen.

18.
In Artikel 52 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

(1) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Anforderungen gemäß den Artikeln 5 und 6 in Bezug auf die Qualitätsregelungen nach Titel II oder gemäß Artikel 18 in Bezug auf die Qualitätsregelungen nach Titel III nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Geht bei der Kommission kein zulässiger mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 ein, so erlässt sie zur Eintragung des Namens Durchführungsrechtsakte, ohne das Prüfverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden.

19.
Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

Artikel 53 Änderungen von Produktspezifikationen.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt: Änderungen durch die Union, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder von Drittländern behandelt werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Änderung durch die Union” eine Änderung einer Produktspezifikation, die

a)
eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder der Verwendung dieses Namens umfasst;
b)
das Risiko in sich trägt, dass der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b für geschützte geografische Angaben verloren geht;
c)
eine garantiert traditionelle Spezialität betrifft; oder
d)
zusätzliche Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

Der Ausdruck „Standardänderung” bezeichnet jede Änderung einer Produktspezifikation, bei der es sich nicht um eine Änderung durch die Union handelt.

Der Ausdruck „vorübergehende Änderung” bezeichnet eine Standardänderung zur vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder eine vorübergehende Änderung, die aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse notwendig ist, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden.

Änderungen durch die Union werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52.

Die Prüfung des Antrags konzentriert sich auf die vorgeschlagene Änderung. Die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat können den Antragsteller gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikationen zu ändern.

Standardänderungen werden von dem Mitgliedstaat genehmigt und veröffentlicht, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, und der Kommission mitgeteilt. Drittländer genehmigen Standardänderungen entsprechend den in dem Drittland geltenden Rechtsvorschriften und übermitteln sie der Kommission.

c)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe hinsichtlich Änderungen durch die Union und Standardänderungen von Produktspezifikationen, unter anderem wenn eine Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments führt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Änderungsantragsverfahren ergänzt werden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Verfahren sowie die Form und die Vorlage eines Änderungsantrags für Änderungen durch die Union und für die Verfahren sowie die Form für Standardänderungen und deren Mitteilung an die Kommission erlassen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

20.
In Anhang I Nummer I werden folgende Gedankenstriche angefügt:

aromatisierte Weine gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014,
andere alkoholische Getränke mit Ausnahme von Spirituosen und Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
Bienenwachs..

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

© Europäische Union 1998-2021

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