Artikel 3 VO (EU) 2021/2117

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates.

2.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt.

3.
Artikel 2 Nummer 3 wird gestrichen.
4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Verkehrsbezeichnungen können durch eine nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ergänzt oder ersetzt werden.

b)
Es werden die folgenden Absätze angefügt:

(6) Bei in der Union hergestellten aromatisierten Weinerzeugnissen, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, in deren Rechtsvorschriften andere Verkehrsbezeichnungen vorgeschrieben sind, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass diese Verkehrsbezeichnungen den in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen beiliegen. Diese zusätzlichen Verkehrsbezeichnungen können in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Union erscheinen.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Anhang II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, den wissenschaftlichen Entwicklungen und den Marktentwicklungen, der Gesundheit der Verbraucher oder dem Informationsbedarf der Verbraucher Rechnung zu tragen.

5.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 6a Nährwertdeklaration und Verzeichnis der Zutaten

(1) Die Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, die in der Union vermarktet werden, muss folgende verpflichtende Angaben enthalten:

a)
die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und
b)
das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols „E” für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben. Diese Nährwertdeklaration darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen:

a)
Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden,
b)
das Verzeichnis der Zutaten darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und
c)
die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.

Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes umfassen das Wort „enthält” gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung der Zutaten für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels weiter zu präzisieren.

6.
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Name einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten geografischen Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ist auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, in der diese Angabe eingetragen ist, auch wenn die geografische Angabe die Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Wenn für eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.

7.
Artikel 9 wird aufgehoben.
8.
Kapitel III mit seinen Artikeln 10 bis 30 wird aufgehoben.
9.
Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 7. Dezember 2021 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 6a Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Dezember 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6a Absatz 4, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6a Absatz 4, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 36 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

10.
In Anhang I Nummer 1 Buchstabe a wird folgender Buchstabe angefügt:

iv)
Spirituosen in einer Menge von höchstens 1 % des Gesamtvolumens..

11.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt A Nummer 3 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

der mit Alkohol versetzt sein kann, und.

b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

i)
Der erste Gedankenstrich in Nummer 8 erhält folgende Fassung:

das ausschließlich aus Rotwein und/oder Weißwein gewonnen wird,.

ii)
Folgende Nummer wird angefügt:

14.
Wino ziołowe

Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

a)
das aus Wein hergestellt wird und bei dem der Anteil an Weinbauerzeugnissen mindestens 85 % des Gesamtvolumens ausmacht,
b)
das ausschließlich mit aus Kräutern und/oder Gewürzen gewonnenen Aromaextrakten gewürzt wird,
c)
das nicht gefärbt wurde,
d)
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

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