Artikel 2 VO (EU) 2021/2119

Von den Unternehmern und Unternehmergruppen aufzubewahrende Aufzeichnungen

(1) Unternehmer und Unternehmergruppen bewahren alle erforderlichen Unterlagen auf, einschließlich Bestands- und Finanzbücher, die es den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen ermöglichen, insbesondere folgende Kontrollen durchzuführen:

a)
Kontrollen der Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/848;
b)
die Rückverfolgbarkeitsprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771;
c)
die Massenbilanzprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771.

(2) Die Unterlagen, die für die Zwecke der Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe a aufzubewahren sind, umfassen insbesondere Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe verhältnismäßige und geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um

a)
das Auftreten von Schädlingen und Krankheiten zu verhindern;
b)
die Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind, sowie eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden.

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