Artikel 3 VO (EU) 2021/2119

Für die amtlichen Kontrollen erforderliche Erklärungen und andere Mitteilungen

Unternehmer und Unternehmergruppen nehmen in ihre Erklärungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 an die zuständige Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die amtliche Kontrollen durchführt, folgende Informationen auf:

a)
welche Tätigkeiten, für die das Zertifikat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gilt, als Unterauftrag vergeben werden;
b)
Anschrift oder Geolokalisierung der ökologischen/biologischen Produktionseinheiten, der Umstellungseinheiten und der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten, des Gebiets der Ernte von Wildpflanzen oder Algen sowie anderer Betriebsstätten und Einheiten, die für ihre Tätigkeiten genutzt werden;
c)
im Falle von Betrieben, die gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 in verschiedene Produktionseinheiten aufgeteilt sind, Beschreibung und Anschrift oder Geolokalisierung der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten;
d)
ihre geplante Produktionsprognose.

Diese Erklärungen und Mitteilungen werden bei Bedarf aktualisiert.

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