Präambel VO (EU) 2021/2128
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2021/1529 sind die thematischen Prioritäten für die Hilfe festgelegt.
- (2)
- Die spezifischen Ziele und thematischen Prioritäten für die Hilfe sollten durch zusätzliche Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1529 weiterentwickelt werden.
- (3)
- Diese Verordnung deckt bestimmte spezifische Ziele und thematische Prioritäten für die Hilfe gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1529 ab.
- (4)
- Um die unverzügliche Annahme der Programmierungs- und Finanzierungsbeschlüsse gemäß der Verordnung (EU) 2021/1529 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
OJ L 330, 20.9.2021, S. 1.
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