Präambel VO (EU) 2021/2128

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2021/1529 sind die thematischen Prioritäten für die Hilfe festgelegt.
(2)
Die spezifischen Ziele und thematischen Prioritäten für die Hilfe sollten durch zusätzliche Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1529 weiterentwickelt werden.
(3)
Diese Verordnung deckt bestimmte spezifische Ziele und thematische Prioritäten für die Hilfe gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1529 ab.
(4)
Um die unverzügliche Annahme der Programmierungs- und Finanzierungsbeschlüsse gemäß der Verordnung (EU) 2021/1529 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

OJ L 330, 20.9.2021, S. 1.

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