Artikel 1 VO (EU) 2021/2154

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Managementverantwortung” bezeichnet eine Situation, in der ein Mitarbeiter einen Geschäftsbereich leitet oder in leitender Funktion eine Kontrollaufgabe wahrnimmt und dem Leitungsorgan als Ganzem, einem Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung unmittelbar rechenschaftspflichtig ist;
2.
„Kontrollaufgabe” bezeichnet eine Aufgabe, die unabhängig vom kontrollierten Geschäftsbereich wahrgenommen wird und in deren Rahmen eine objektive Bewertung oder eine Überprüfung der Risiken der Wertpapierfirma vorzunehmen oder über sie Bericht zu erstatten ist; dazu gehören unter anderem Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) und internes Audit;
3.
„Geschäftsbereich” bezeichnet einen Geschäftsbereich im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

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