Artikel 2 VO (EU) 2021/2154

Anwendung der Kriterien

(1) Wird diese Verordnung nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auf Einzelbasis angewendet, so wird die Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 4 dieser Verordnung festgelegten Kriterien anhand des individuellen Risikoprofils der Wertpapierfirma geprüft.

(2) Wird diese Verordnung nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auf konsolidierter Basis angewendet, so wird die Erfüllung der in den Artikeln 3 bis 4 dieser Verordnung festgelegten Kriterien anhand des individuellen Risikoprofils der Wertpapierfirma auf konsolidierter Basis geprüft.

(3) Wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a auf Einzelbasis angewendet, so wird die von der Wertpapierfirma gewährte Vergütung berücksichtigt.

(4) Wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a auf konsolidierter Basis angewendet, so berücksichtigt die konsolidierende Wertpapierfirma die von zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen gewährte Vergütung.

(5) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wird nur auf Einzelbasis angewendet.

(6) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c wird auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis angewendet.

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