Artikel 1 VO (EU) 2021/2168

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Ausnahmeregelung für Unternehmer in Bezug auf die Anforderung, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung für bestimmte Arten von Betrieben zu beantragen

Abweichend von Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer folgender Arten von Betrieben nicht verpflichtet, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihrer Betriebe gemäß Artikel 96 Absatz 1 der genannten Verordnung zu beantragen:

a)
Betriebe, die für den Auftrieb von Equiden genutzt werden, wenn diese Tiere zu Turnieren, Rennen, Tierschauen, Trainingszwecken, kollektiven Freizeitaktivitäten oder Arbeitsmaßnahmen oder zu Zuchtzwecken zusammengeführt werden;
b)
Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;
c)
Brütereien, aus denen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel oder weniger als 20 Stück Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
d)
Geflügelbetriebe, aus denen Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, die für andere Zwecke als zur Schlachtung bestimmt sind, oder Sendungen von weniger als 20 Geflügelbruteiern in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

2.
Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
eine der in Absatz 1 dieses Artikels genannten herkömmlichen Ohrmarken durch ein elektronisches Kennzeichen ersetzen, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zugelassen ist, in dem die Rinder gehalten werden, sofern dies gemäß Artikel 41 Absatz 1 von diesem Mitgliedstaat genehmigt wurde;

3.
Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
eines der in Absatz 2 genannten Identifizierungsmittel im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 46 ersetzen, sofern solche Ausnahmen von dem Mitgliedstaat, in dem die Schafe und Ziegen gehalten werden, gemäß Artikel 48 Absatz 5 genehmigt wurden;

4.
Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Buchstabe c wird gestrichen;
b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

(5) Die Mitgliedstaaten können den Unternehmern gestatten, eines der in Artikel 45 Absatz 2 genannten Identifizierungsmittel im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 4 für in ihrem Hoheitsgebiet gehaltene Schafe und Ziegen zu ersetzen.

5.
In Artikel 76 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a, b, und c folgende Fassung:

a)
einen Fußring gemäß Anhang III Buchstabe h, der an mindestens einem Fuß des Tieres angebracht ist und der sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen alphanumerischen Code anzeigt;

oder

b)
einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e der lesbar und unauslöschlich einen alphanumerischen Code anzeigt;

oder

c)
eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an dem Tier angebracht wird und die sichtbar und unauslöschlich einen alphanumerischen Code anzeigt.

6.
Artikel 80 erhält folgende Fassung:

Artikel 80 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern

(1) Unternehmer von Geflügelbetrieben und Unternehmer von Geflügelbrütereien stellen sicher, dass jedes der Bruteier, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, mit der individuellen Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs der Bruteier versehen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

a)
Unternehmer von Geflügelbetrieben, aus denen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
b)
Unternehmer von Brütereien, aus denen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

7.
Anhang I Teil 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Isolierung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:

a)
Es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung der Huftiere vorhanden sein;
b)
in dem Betrieb oder in jedem epidemiologisch getrennten Bereich zur Unterbringung von Tieren darf stets nur dieselbe Kategorie von Huftieren derselben Art und desselben Gesundheitsstatus gehalten werden;
c)
abweichend von der gemäß Buchstabe b vorgeschriebenen Trennung von Huftierarten dürfen Schafe und Ziegen in dem Betrieb oder in demselben epidemiologisch getrennten Bereich zur Unterbringung von Tieren innerhalb des Betriebs stets zusammen untergebracht werden;
d)
es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein;
e)
nach der Ausstallung einer jeden Charge von Huftieren und erforderlichenfalls vor der Einstallung einer neuen Charge von Huftieren müssen die Bereiche, in denen die Huftiere gehalten werden, und alle Durchgänge sowie sämtliches Material und sämtliche Ausrüstung, die mit diesen in Berührung kommen, nach den festgelegten Arbeitsverfahren gereinigt und desinfiziert werden;
f)
es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Huftieren in den Einrichtungen, in denen Huftiere gehalten werden, vorgesehen werden.

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