Präambel VO (EU) 2021/2168

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 94 Absatz 3, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 118 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 122 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Insbesondere enthält Teil IV der genannten Verordnung Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung in Form delegierter Rechtsakte zu erlassen.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission(2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern. Teil II der genannten Delegierten Verordnung enthält insbesondere Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden, einschließlich solcher Betriebe, die Auftriebe durchführen, und für Betriebe, aus denen Sendungen von Bruteiern oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Darüber hinaus enthält Teil III der genannten Delegierten Verordnung Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere und Bruteier und insbesondere Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Rinder, Schafe und Ziegen sowie für die Kennzeichnung von Bruteiern.
(3)
Die Vorschriften dieser Verordnung hängen inhaltlich miteinander zusammen und gelten für Unternehmer, die Landtiere oder Bruteier transportieren bzw. diese halten oder produzieren. Daher sollten diese Vorschriften im Interesse von Kohärenz, Einfachheit und wirksamer Anwendung sowie zur Vermeidung von Überschneidungen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, statt in mehreren getrennten Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit einem der Hauptziele der Verordnung (EU) 2016/429, nämlich die Tiergesundheitsvorschriften der Union zu straffen und sie so transparenter zu machen und ihre Anwendung zu erleichtern.
(4)
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Unternehmer von Brütereien, aus denen Sendungen von Bruteiern oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, und Unternehmer von Geflügelbetrieben, aus denen Sendungen von Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder von Bruteiern in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihrer Betriebe beantragen. Mit Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Ausnahmen von der Anforderung vorzusehen, dass Unternehmer bestimmter Arten von Betrieben, die ein unerhebliches Risiko bergen, bei der zuständigen Behörde die Zulassung beantragen müssen.
(5)
Die Verbringung von kleinen Mengen Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und den Bruteiern dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat stellt ein geringes Risiko für die Ausbreitung von Seuchen dar. Darüber hinaus können Unternehmer von Betrieben, aus denen kleine Mengen solcher Tiere und Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, aus praktischen Gründen nicht alle Zulassungsanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erfüllen. Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass Unternehmer von Brütereien und Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, aus denen weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Bruteier von anderem Geflügel als Laufvögeln in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, von der Verpflichtung befreit werden, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung zu beantragen.
(6)
Artikel 38 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sieht vor, dass Unternehmer, die Rinder halten, sicherstellen müssen, dass diese Tiere durch bestimmte Identifizierungsmittel gekennzeichnet werden, während es den Unternehmern gemäß Artikel 38 Absatz 2 gestattet ist, diese bestimmten Identifizierungsmittel durch Alternativen zu ersetzen. In ähnlicher Weise sind die Unternehmer gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 der genannten Delegierten Verordnung verpflichtet, ihre gehaltenen Schafe und Ziegen durch bestimmte Identifizierungsmittel zu kennzeichnen, während Artikel 45 Absatz 4 der genannten Verordnung Unternehmern gestattet, diese bestimmten Identifizierungsmittel durch Alternativen zu ersetzen.
(7)
Andererseits sieht Artikel 269 der Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen nationale Maßnahmen erlassen können, die sie in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet anwenden können und die die in der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen ergänzen oder strenger gestalten. Bei einem dieser Bereiche handelt es sich um die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sendungen von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 spiegelt diese Möglichkeit nicht angemessen wider. Die Artikel 38 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sollten daher geändert werden, um zu präzisieren, dass die Möglichkeit für Unternehmer, die Rinder, Schafe oder Ziegen halten, diese Tiere durch alternative Identifizierungsmittel zu kennzeichnen, der Genehmigung durch den jeweiligen Mitgliedstaat unterliegen sollte. Damit werden Rolle und Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden, bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Umsetzung zusätzlicher oder strengerer Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gehaltener Rinder, Schafe und Ziegen gemäß Artikel 269 der Verordnung (EU) 2016/429 präzisiert.
(8)
Gemäß Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 müssen Unternehmer, die Papageienvögel halten, sicherstellen, dass die Mittel zur Identifizierung von Papageienvögeln den Identifizierungscode des Tieres tragen. Die in der genannten Delegierten Verordnung festgelegte Begriffsbestimmung für den Begriff Identifizierungscode geht jedoch über das für die Identifizierung von Papageienvögeln erforderliche Maß hinaus und stellt einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten dar. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 dahin gehend geändert werden, dass die Mittel zur Identifizierung von Papageienvögeln stattdessen einen alphanumerischen Code anzeigen, der deren Identifizierung ermöglicht und für diese Tiere ein ausreichendes Maß an Rückverfolgbarkeit bietet, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden.
(9)
Gemäß Artikel 80 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sind alle Bruteier mit der individuellen Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs zu kennzeichnen. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen jedoch nur Betriebe zugelassen werden, die Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat versenden. Darüber hinaus sieht die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission(3) vor, dass Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, aus registrierten Betrieben stammen müssen. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 dahingehend geändert werden, dass Unternehmer von Geflügelbetrieben und Unternehmer von Brütereien, aus denen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, von der Verpflichtung entbunden werden, sicherzustellen, dass jedes Brutei mit der individuellen Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs gekennzeichnet wird. Diese Änderung steht auch im Einklang mit den durch die vorliegende Verordnung an Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 vorzunehmenden Änderungen.
(10)
Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 enthält die Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für Auftriebe von Huftieren und sieht vor, dass die zuständige Behörde sicherstellen muss, dass diese Betriebe bestimmte Anforderungen gemäß Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung erfüllen. Gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 wird einem Betrieb nur dann eine Zulassung für Auftriebe von Huftieren erteilt, wenn in dem Betrieb stets nur dieselbe Kategorie von Huftieren derselben Art und desselben Gesundheitsstatus gehalten werden. Bestehende Sammelstellen können jedoch über ein oder mehrere epidemiologisch getrennte Bereiche zur Unterbringung von Tieren verfügen. Diese getrennten Bereiche sollten so betrieben werden, dass sichergestellt ist, dass die in diesen Bereichen gehaltenen Tiere nicht direkt oder indirekt miteinander in Berührung kommen. Dadurch ist es möglich, Huftiere unterschiedlicher Arten, Kategorien oder mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus in einem einzigen Betrieb zu halten, solange sie in verschiedenen epidemiologisch getrennten Bereichen zur Unterbringung von Tieren gehalten werden. Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sollte daher geändert werden, um diese Möglichkeit vorzusehen.
(11)
Darüber hinaus sehen die Artikel 15 bis 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 die Möglichkeit vor, Schafe und Ziegen in dieselbe Sendung aufzunehmen, da für beide Arten dieselben Tiergesundheitsanforderungen gelten, die in der genannten Delegierten Verordnung festgelegt sind. Die Möglichkeit, eine Sendung sowohl mit Schafen als auch mit Ziegen zusammenzustellen, sollte auch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zulässig sein. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 sollte daher geändert werden, um eine Ausnahme von der in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung festgelegten Grundregel aufzunehmen, wonach nur Huftiere derselben Art zusammengeführt werden dürfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).

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