Artikel 4 VO (EU) 2021/2178

Angaben von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen V und XI der vorliegenden Verordnung offen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob die bilanzwirksamen Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller bilanzwirksamen Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner der in Anhang V Abschnitt 1.1.2 dieser Verordnung genannten Green Asset Ratio für den Bestand bzw. die Zuflüsse enthalten sind.

Die Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen.

(1b) Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob die Finanzgarantien zur Unterstützung von kurz-, mittel- und langfristigen Darlehen oder Schuldverschreibungen, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Finanzgarantien weniger als 10 % des Werts aller Finanzgarantien zur Unterstützung von kurz-, mittel- und langfristigen Darlehen oder Schuldverschreibungen beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist, und die im Nenner des in Anhang V Abschnitt 1.2.2.1 dieser Verordnung genannten FinGuar-KPI enthalten sind.

Die Finanzgarantien, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Finanzgarantien auszuweisen.

(1c) Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob verwaltete Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert der verwalteten Vermögenswerte weniger als 10 % aller verwalteten Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner des in Anhang V Abschnitt 1.2.2.2 dieser Verordnung genannten AuM-KPI für den Bestand bzw. die Zuflüsse enthalten sind.

Die verwalteten Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche verwaltete Vermögenswerte auszuweisen.

(1d) Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Erträge weniger als 10 % des Werts aller Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftstätigkeiten beträgt, die im Nenner des in Anhang V Abschnitt 1.2.3 dieser Verordnung genannten KPI „Gebühren und Provisionen” (F&C-KPI) enthalten sind.

Die Gebühren- und Provisionserträge, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Gebühren- und Provisionserträge auszuweisen.

(1e) Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute von der Bewertung absehen, ob zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner der in Anhang V Abschnitt 1.2.4 dieser Verordnung genannten GAR für den Handelsbestand enthalten sind.

Die finanziellen Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen.

(1f) Abweichend von Absatz 1 kann ein Kreditinstitut davon absehen, über die in Anhang V genannten KPI Bericht zu erstatten, wenn der Gesamtwert des erzielten Nettoumsatzes aus den Tätigkeiten, die für den KPI erfasst werden, weniger als 10 % des Gesamtumsatzes des Kreditinstituts beträgt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VI geliefert.

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