Artikel 5 VO (EU) 2021/2178
Angaben von Wertpapierfirmen
(1) Wertpapierfirmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen VII und XI der vorliegenden Verordnung offen.
(1a) Abweichend von Absatz 1 können Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln, von der Bewertung absehen, ob die Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller Vermögenswerte mit bekannter Erlösverwendung beträgt, die im Nenner der in Anhang VII Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Green Asset Ratio enthalten sind.
Die Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen.
(1b) Abweichend von Absatz 1 können Wertpapierfirmen, die nicht auf eigene Rechnung handeln, von der Beurteilung absehen, ob die Erträge aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten — mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung — im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftstätigkeiten taxonomiefähig oder taxonomiekonform sind, wenn der kumulierte Wert dieser Erträge weniger als 10 % aller Erträge aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten — mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung — beträgt, die sich auf bestimmte Wirtschaftstätigkeiten beziehen, die im Nenner des in Anhang VII Abschnitt 3 dieser Verordnung genannten Einnahmen-KPI enthalten sind.
Die Erträge, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Erträge auszuweisen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VIII geliefert.
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