Artikel 5 VO (EU) 2021/2178

Angaben von Wertpapierfirmen

(1) Wertpapierfirmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen VII und XI der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VIII geliefert.

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