Artikel 6 VO (EU) 2021/2178

Angaben von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen IX und XI der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang X geliefert.

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