Artikel 6 VO (EU) 2021/2178

Angaben von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen IX und XI der vorliegenden Verordnung offen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 können Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von der Bewertung absehen, ob die Erträge aus den gebuchten Bruttobeiträgen, aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft oder gegebenenfalls die Erträge aus dem Rückversicherungsgeschäft taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn die kumulierten Erträge aus diesen gebuchten Bruttoprämien, dem Nichtlebensversicherungsgeschäft oder gegebenenfalls die Erträge aus dem Rückversicherungsgeschäft weniger als 10 % des Nenners des in Anhang IX Abschnitt 2 genannten auf versicherungstechnische Tätigkeiten bezogenen KPI betragen.

Die gebuchten Bruttobeiträge oder Einnahmen, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind getrennt als gebuchte nicht wesentliche Bruttobeiträge oder nicht wesentliche Einnahmen auszuweisen.

(1b) Abweichend von Absatz 1 können Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von der Bewertung absehen, ob die Vermögenswerte, deren Erlösverwendung bekannt ist, taxonomiefähig und taxonomiekonform sind, wenn der Gesamtwert dieser Vermögenswerte weniger als 10 % aller Vermögenswerte beträgt, deren Erlösverwendung bekannt ist und die im Nenner des in Anhang IX Abschnitt 1 genannten auf Kapitalanlagen bezogenen KPI enthalten sind.

Die Vermögenswerte, auf die Unterabsatz 1 Anwendung findet, sind gesondert als nicht wesentliche Vermögenswerte auszuweisen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang X geliefert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.