Artikel 7 VO (EU) 2021/2178
Für alle Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln
(1) Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten werden nicht in die Berechnung von Zähler und Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.
(2) Derivate, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, kurzfristige Interbankenkredite und andere in Artikel 7 Absatz 6 nicht genannte Kategorien von Vermögenswerten, einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert und Rohstoffe, werden nicht in den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.
(3) Alle Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die im Geschäftsjahr nicht verpflichtet sind, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU in ihren Lagebericht aufzunehmen, oder die nicht zu Unternehmensgruppen gehören, die gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, im Geschäftsjahr Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Lagebericht aufzunehmen, werden nicht in den Nenner der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.
Abweichend von Unterabsatz 1 werden Risikopositionen gegenüber Zweckgesellschaften in den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen, wenn diese Zweckgesellschaften Folgendes finanzieren:
- a)
- Unternehmen, die Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, oder Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, wenn das Mutterunternehmen der Zweckgesellschaft Artikel 29a der genannten Richtlinie unterliegt,
- b)
- Vermögenswerte, die von Unternehmen betrieben werden, die Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, oder Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe gehören, wenn das Mutterunternehmen der Zweckgesellschaft Artikel 29a der genannten Richtlinie unterliegt.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Finanzunternehmen die folgenden Risikopositionen in den Nenner ihrer wesentlichen Leistungsindikatoren einbeziehen:
- a)
- Risikopositionen gegenüber Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1, wenn diese Unternehmen auf freiwilliger Basis die wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß den Anhängen I bis XI dieser Verordnung melden,
- b)
- Risikopositionen gegenüber Unternehmen im Sinne von Unterabsatz 1, deren Erlösverwendung bekannt ist.
Findet Unterabsatz 3 Anwendung, so werden die in jenem Unterabsatz genannten Risikopositionen wie folgt in den Zähler der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen:
- a)
- die in Unterabsatz 3 Buchstabe a genannten Risikopositionen werden – gewichtet nach den auf freiwilliger Basis laut der in den Anhängen III, V, VII und IX dieser Verordnung festgelegten Methodik von deren Gegenparteien gemeldeten wesentlichen Leistungsindikatoren — in den Zähler der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen,
- b)
- die in Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Risikopositionen werden auf der Grundlage der von ihren Gegenparteien bereitgestellten Informationen in den Zähler der wesentlichen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen bis zum vollen Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten einbezogen, die mit diesen Risikopositionen finanziert werden.
(5) Bei einer Änderung der technischen Bewertungskriterien, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, werden die Darlehen und Finanzinstrumente, deren Erlösverwendung bekannt ist und die von Finanzunternehmen gehalten werden, die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte finanzieren — wenn die finanzierten Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte noch nicht an die geänderten technischen Bewertungskriterien angepasst sind — im Rahmen dieser Verordnung für eine Dauer von fünf Jahren nach Geltungsbeginn der delegierten Rechtsakte, mit denen die technischen Bewertungskriterien geändert werden, als solche gemeldet.
(6) Finanzunternehmen liefern gegebenenfalls für den Zähler und für den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren eine Aufschlüsselung nach:
- a)
- Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen,
- b)
- Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen,
- c)
- taxonomiefähige Risikopositionen gegenüber Kleinanlegern,
- d)
- Risikopositionen gegenüber lokalen Gebietskörperschaften,
- e)
- Immobilienvermögen,
- f)
- Risikopositionen gegenüber und Investitionen in Unternehmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3.
(8) Bei der Meldung der wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß dieser Verordnung nehmen die Finanzunternehmen in die Meldebögen Folgendes auf:
- a)
- Risikopositionen und Investitionen zur Finanzierung nicht wesentlicher Wirtschaftstätigkeiten ihrer Gegenparteien, bei denen es sich um gemäß Artikel 2 Absätze 1a und 1b gemeldete Nicht-Finanzunternehmen handelt, durch Gewichtung ihrer Risikopositionen gegenüber diesen Gegenparteien mit dem Anteil dieser nicht wesentlichen Wirtschaftstätigkeiten im Nenner der wesentlichen Leistungsindikatoren ihrer Gegenparteien,
- b)
- Risikopositionen gegenüber ihren Gegenparteien, bei denen es sich um Finanzunternehmen handelt, durch Gewichtung dieser Risikopositionen mit dem Anteil der Tätigkeiten, die von diesen Gegenparteien nicht laut diesem Absatz bewertet werden, im Nenner der wesentlichen Leistungsindikatoren dieser Gegenparteien,
- c)
- Tätigkeiten, Risikopositionen und Investitionen, die die meldenden Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1a, Artikel 4 Absätze 1a bis 1e, Artikel 5 Absätze 1a und 1b, Artikel 6 Absätze 1a und 1b als nicht wesentlich ansehen,
- d)
- Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen und Investitionen in Finanzunternehmen, die gemäß Artikel 7 Absatz 9 dieser Verordnung Bericht erstatten.
(9) Bis zum 31. Dezember 2027 gelten die Artikel 2 bis 8 — mit Ausnahme von Artikel 8 Absatz 2 und dem vorliegenden Absatz 9 — nicht für Finanzunternehmen, die nach den Artikeln 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 keine mit der genannten Verordnung zusammenhängenden Wirtschaftstätigkeiten geltend machen, vorausgesetzt, diese Unternehmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der besagten Verordnung genannten Informationen offen, indem sie in ihren Lagebericht die folgende Erklärung aufnehmen:
„Es werden keine Tätigkeiten in Verbindung mit Wirtschaftstätigkeiten geltend gemacht, die im Sinne der Artikel 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) als ökologisch nachhaltig gelten.”
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