Artikel 7 VO (EU) 2021/2178

Für alle Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln

(1) Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten werden nicht in die Berechnung von Zähler und Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.

(2) Derivate werden nicht in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.

(3) Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, werden nicht in den Zähler der wichtigsten Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen einbezogen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 werden ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen und von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum vollen Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der Informationen, die vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellt werden, in den Zähler einbezogen.

Risikopositionen, die nicht der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen, werden nach der in den Anhängen III, V, VII und IX festgelegten Methode mit dem umsatzbasierten und dem CapEx-basierten KPI des Emittenten gewichtet und dann in den Zähler einbezogen.

Hat ein Unternehmen, in das investiert wird, die ökologisch nachhaltigen Anleihen oder Schuldverschreibungen emittiert, um bestimmte festgelegte Tätigkeiten zu finanzieren, ziehen Finanzunternehmen den KPI des Unternehmens, in das investiert wird, entsprechend ab, um Doppelzählung zu vermeiden.

(5) Bei einer Änderung der technischen Bewertungskriterien, die in den nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, werden die in Absatz 4 genannten Ausleihungen und Instrumente, die einem speziellen Zweck dienen und von Finanzunternehmen gehalten werden, die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte finanzieren — wenn die finanzierten Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte noch nicht an die geänderten technischen Bewertungskriterien angepasst sind — im Rahmen dieser Verordnung für eine Dauer von fünf Jahren nach Geltungsbeginn der delegierten Rechtsakte, mit denen die technischen Bewertungskriterien geändert werden, als solche gemeldet.

(6) Finanzunternehmen liefern gegebenenfalls für den Zähler und für den Nenner der wichtigsten Leistungsindikatoren eine Aufschlüsselung nach:

a)
Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen;
b)
Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen;
c)
Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die in der Union niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;
d)
Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an den in Absatz 2 genannten Finanzunternehmen, die in der Union niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;
e)
Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Nicht-Finanzunternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;
f)
Risikopositionen gegenüber und Beteiligungen an Finanzunternehmen, die in einem Drittland niedergelassen sind und nicht zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind;
g)
Risikopositionen gegenüber und Investitionen in Derivate;
h)
anderen Risikopositionen und Investitionen.

(7) Finanzunternehmen können zur Beurteilung der Taxonomiekonformität ihrer Risikopositionen gegenüber den in Absatz 6 Buchstaben e und f genannten Unternehmen Schätzungen verwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie abgesehen von dem in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Kriterium alle Kriterien des Artikels 3 der genannten Verordnung erfüllen.

Finanzunternehmen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methode, anhand deren solche Schätzungen vorgenommen werden, wozu auch die Vorgehensweise und Forschungsmethode, die Hauptannahmen und die angewandten Vorsichtsprinzipien zählen.

Hierbei ist von den Finanzunternehmen Folgendes anzugeben:

a)
gesondert von ihren nach dieser Verordnung angegebenen wichtigsten Leistungsindikatoren der geschätzte Anteil ihrer taxonomiekonformen Risikopositionen;
b)
die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Erfüllung der in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien nachzuweisen, und die Zeit, die für diesen Nachweis benötigt wurde.

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