Artikel 8 VO (EU) 2021/2178

Für alle Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen geltende Offenlegungsregeln

(1) Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen nehmen alle in den Anhängen I, III, V, VII und XI festgelegten zusätzlichen Angaben zu den wichtigsten Leistungsindikatoren in dieselben Teile der nichtfinanziellen Erklärung auf, in denen auch diese Indikatoren enthalten sind, oder sie fügen Querverweise auf die Teile der nichtfinanziellen Erklärungen ein, in denen diese Indikatoren enthalten sind.

(2) Die gemäß dieser Verordnung gelieferten Angaben betreffen den jährlichen Berichtszeitraum des dem Meldetermin vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen geben in der nichtfinanziellen Erklärung die wichtigsten Leistungsindikatoren im vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum an.

Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der erste jährliche Berichtszeitraum das Jahr 2023.

(4) In ihren Angaben verwenden Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen dieselbe Währung wie in ihren Abschlüssen.

Zur Berechnung ihrer eigenen wichtigsten Leistungsindikatoren ziehen Finanzunternehmen die letzten verfügbaren Daten und wichtigsten Leistungsindikatoren ihrer Gegenparteien heran.

(6) Bei der Ausübung oder Finanzierung der in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten Wirtschaftstätigkeiten legen Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen folgende Anteile offen:

a)
der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren,
b)
der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren.

(7) Bei der Ausübung oder Finanzierung der in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten Wirtschaftstätigkeiten legen Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen folgende Anteile offen:

a)
der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren;
b)
der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren.

(8) Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Angaben werden unter Verwendung der Meldebögen in Anhang II, IV, VI, VIII und X der vorliegenden Verordnung in Tabellenform vorgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.