ANHANG IV VO (EU) 2021/2178

MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON VERMÖGENSVERWALTERN

Standardmeldebogen für die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 vorgeschriebene Offenlegung (Vermögensverwalter)

Offenlegungsstichtag
Risikopositionen % Mio. EUR
1 Gesamt-AUM Die Kreditinstitute legen Informationen über die Gesamt-GAR offen. 100
2 Für den KPI erfasste Vermögenswerte
% der erfassten Vermögenswerte % umsatzbasiert % CapEx-basiert
3 Taxonomiefähig
4 Tätigkeiten im Bereich Kernenergie(1)
5 Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas(2)
6 Taxonomiekonform
7 Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen
8 davon Nicht-Finanzunternehmen
9 davon Finanzunternehmen
10 Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen
11 Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen(3)
12 Übergangstätigkeiten
13 Ermöglichende Tätigkeiten
14 Tätigkeiten im Bereich Kernenergie(1)
15 Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas(2)
Taxonomiekonform je Ziel % umsatzba-siert % CapEx-basiert
16 Klimaschutz (CCM)
17 Anpassung an den Klimawandel (CCA)
18 Wasser- und Meeresressourcen (WTR)
19 Kreislaufwirtschaft (CE)
20 Verschmutzung (PPC)
21 Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)
22 Nicht bewertete Risikopositionen
23 Risikopositionen aus der Finanzierung nicht bewerteter nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegenparteien(4)
24 Nicht bewertete Risikopositionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden(5)
25 Risikopositionen aus der Finanzierung von Gegenparteien, die gemäß Artikel 7 Absatz 9 dieser Verordnung Meldung erstatten(6)
Aufschlüsselung der erfassten Vermögenswerte % Mio. EUR
26 Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen
27 davon Nicht-Finanzunternehmen
28 davon Finanzunternehmen
29 Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen
30 Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen(3)

Fußnote(n):

(1)

Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(2)

Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(3)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

(4)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

(5)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1a dieser Verordnung. Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.

(6)

Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.

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