ANHANG III VO (EU) 2021/2178
KPI VON VERMÖGENSVERWALTERN
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1.
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Inhalt der von Vermögensverwaltern offenzulegenden KPI
Der KPI wird berechnet als Zähler geteilt durch den Nenner, wie unter den Nummern 1.1 und 1.2 dieses Anhangs erläutert.- 1.1.
- Zähler
Der Zähler besteht aus dem gewichteten Durchschnittswert der Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird. Der gewichtete Durchschnittswert der Investitionen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, und wird wie folgt ermittelt:- a)
- für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben;
- b)
- für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben;
- c)
- für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapEx-basierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt;
- d)
- für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Einnahmen, wie sie sich aus der Berechnung der umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma;
- e)
- für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttoprämien oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- und CapEx-basierten Investitions-KPI, gegebenenfalls kombiniert mit dem versicherungstechnischen KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in die investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen IX und X ergeben.
- 1.2.
- Nenner
Der Nenner besteht aus dem Wert aller verwalteten Vermögenswerte (Asset under Management — AuM) ohne die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Risikopositionen, die sich aus den kollektiven und individuellen Portfolioverwaltungstätigkeiten der Vermögensverwalter ergeben. Vermögensverwalter legen einen KPI auf der Grundlage der Umsatz-KPI der Unternehmen, in die investiert wird, und einen KPI auf der Grundlage der CapEx-KPI der Unternehmen, in die investiert wird, offen.- 2.
- Methodik für die Erstellung und Meldung der von Vermögensverwaltern offenzulegenden KPI
Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen die Vermögensverwalter:- a)
- die KPI für jedes Umweltziel und für aggregierte taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten auf der Ebene des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Gruppe offenlegen;
- b)
- eine Untergruppe von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten angeben und die KPI für aggregierte Wirtschaftstätigkeiten auf der Ebene des Unternehmens oder der Gruppe offenlegen;
- c)
- eine Aufschlüsselung des Zählers und Nenners nach Art der Investition vorlegen;
- d)
- die KPI in Bezug auf aggregierte taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten offenlegen;
- e)
- den Anteil der nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an den verwalteten Vermögenswerten offenlegen;
- f)
- den Anteil der Investitionen in die in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Risikopositionen an den Gesamtinvestitionen offenlegen;
- g)
- die KPI auf der Ebene des einzelnen Vermögensverwalters angeben, wenn dieser ausschließlich nichtfinanzielle Einzelerklärungen erstellt, oder auf der Ebene der Gruppe, wenn das Unternehmen konsolidierte nichtfinanzielle Erklärungen erstellt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).
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