ANHANG VI VO (EU) 2021/2178

MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON KREDITINSTITUTEN

Melde-bogen-Nummer Bezeichnung
0 Überblick über die KPI
1 Vermögenswerte für die Berechnung der GAR
2 GAR-Sektorinformationen
3 GAR KPI-Bestand
4 GAR KPI-Zuflüsse
5 KPI außerbilanzielle Risikopositionen
6 KPI Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung
7 KPI Handelsbuchbestand

0.
Überblick über die von Kreditinstituten nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI

Anmerkung 1:
Für alle Meldebögen gilt: Schwarze Felder müssen nicht ausgefüllt werden.
Anmerkung 2:
Die KPI „Gebühren- und Provisionserträge” (Bogen 6) und „Handelsbuchbestand” (Bogen 7) gelten erst ab 2026. KMU werden erst nach positivem Ergebnis einer entsprechenden Folgenabschätzung in diese KPI einbezogen.
Gesamte ökologisch nachhaltige Vermögenswerte KPI (****) KPI (*****) % Erfassung (an den Gesamtaktiva) (***) % der Vermögenswerte, die nicht in den Zähler der GAR einbezogen werden (Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Anhang V Abschnitt 1.1.2) % der Vermögenswerte, die nicht in den Nenner der GAR einbezogen werden (Artikel 7 Absatz 1 und Anhang V Abschnitt 1.2.4)
Haupt-KPI Bestand Grüne Aktiva-Quote (GAR)
Gesamte ökologisch nachhaltige Tätigkeiten KPI KPI % Erfassung (an den Gesamtaktiva) % der Vermögenswerte, die nicht in den Zähler der GAR einbezogen werden (Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Anhang V Abschnitt 1.1.2) % der Vermögenswerte, die nicht in den Nenner der GAR einbezogen werden (Artikel 7 Absatz 1 und Anhang V Abschnitt 1.2.4)
Zusätzliche KPI GAR (Zuflüsse)
Handelsbuch (*)
Finanzgarantien
Verwaltete Vermögenswerte (Assets under management)
Gebühren- und Provisionserträge (**)

1.
Vermögenswerte für die Berechnung der GAR

2.
GAR-Sektorinformationen

3.
GAR KPI-Bestand

1.
Das Institut legt in dem vorliegenden Meldebogen die GAR-KPI zum Kreditbestand offen, die auf der Grundlage der in Meldebogen 1 offengelegten Daten zu den erfassten Vermögenswerten und unter Anwendung der in diesem Meldebogen angegebenen Formeln berechnet werden.
2.
Informationen über die GAR (Green Asset Ratio der „anrechenbaren” Aktivitäten) sind mit Informationen über den Anteil der Gesamtaktiva, die von der GAR erfasst werden, zu versehen.
3.
Kreditinstitute können zusätzlich zu den in dem vorliegenden Meldebogen enthaltenen Informationen den Anteil der Vermögenswerte aufführen, durch den taxonomierelevante Sektoren finanziert werden, die ökologisch nachhaltig sind (taxonomiekonform). Diese Information würde die Angaben zum KPI bezogen auf ökologisch nachhaltige Vermögenswerte im Vergleich zu den gesamten erfassten Vermögenswerten unterfüttern.
4.
Die Kreditinstitute duplizieren diesen Meldebogen für einnahmen- und für CapEx-basierte Offenlegungen.

4.
GAR KPI-Zuflüsse

5.
KPI außerbilanzielle Risikopositionen

6.
KPI Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung

7.
KPI Handelsbuchbestand

Fußnote(n):

(*)

Für Kreditinstitute, die die Bedingungen von Artikel 94 Absatz 1 oder Artikel 325a Absatz 1 der Kapitaladäquanzverordnung nicht erfüllen

(**)

Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und AuM

Die Institute legen für diese KPI zukunftsgerichtete Informationen offen, einschließlich Informationen in Form von Zielen, zusammen mit relevanten Erläuterungen zur angewandten Methodik.

(***)

% der für den KPI erfassten Vermögenswerte im Verhältnis zu den Gesamtaktiva der Banken

(****)

basierend auf dem Umsatz-KPI der Gegenpartei

(*****)

basiert auf dem CapEx-KPI der Gegenpartei, außer für das Kreditgeschäft; für das allgemeine Kreditgeschäft wird der Umsatz-KPI verwendet

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.