ANHANG VII VO (EU) 2021/2178

KPI VON WERTPAPIERFIRMEN Inhalt der von Wertpapierfirmen offenzulegenden KPI

1.
Umfang der KPI

Die Offenlegung der KPI und die Methodik gelten für alle der folgenden in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Dienstleistungen und müssen für diese gesondert konzipiert sein:
a)
Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Handel für eigene Rechnung, unabhängig davon, ob die Wertpapierfirmen Haupthändler sind oder gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU im Namen ihrer Kunden handeln;
b)
Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten von Wertpapierfirmen mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU, mit Ausnahme von Nummer 3 dieses Abschnitts.
Die in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Nebendienstleistungen müssen nicht offengelegt werden. Für die folgenden Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten gelten die Offenlegungspflichten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 und der vorliegenden Verordnung:
a)
Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;
b)
Auftragsausführung für Kunden;
c)
Handel für eigene Rechnung;
d)
Portfolioverwaltung;
e)
Anlageberatung;
f)
Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
g)
Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
h)
Betrieb eines MTF;
i)
Betrieb eines OTF.

2.
Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln

Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln, legen die folgenden KPI offen:

2.1.
KPI bezogen auf ihre Vermögenswerte wie:

Anteil der Vermögenswerte, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamtaktiva;

Anteil der Vermögenswerte, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Vermögenswerten, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, und

Anteil der Vermögenswerte, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamtaktiva (GAR).

Für die Berechnung der KPI ist Folgendes zu berücksichtigen:

2.2.
Berücksichtigte Unternehmen, in die investiert wird

Zu den berücksichtigten Unternehmen, in die investiert wird, gehören Nicht-Finanzunternehmen, Nicht-Finanzunternehmen, die nicht den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, Finanzunternehmen und Finanzunternehmen, die nicht den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen. Bei Unternehmen, in die investiert wird und die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, verwenden die Wertpapierfirmen diejenigen KPI, die gemäß der vorliegenden Verordnung von den Unternehmen, in die investiert wird, offenzulegen sind. Für Unternehmen, in die investiert wird und die der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen, gilt Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

2.3.
Berücksichtigte Anlageinstrumente — Vermögenswerte

Bei Anlageinstrumenten umfasst die Berechnung der KPI Schuldverschreibungen, Eigenkapitalinstrumente, Zahlungsmitteläquivalente gegenüber Unternehmen, in die investiert wird, sowie sämtliche andere Vermögenswerte.

2.4.
Berechnungsmethode

Bei der Berechnung der GAR für Dienstleistungen und Tätigkeiten von Wertpapierfirmen für eigene Rechnung nutzen die Wertpapierfirmen für jedes Umweltziel die Umsatz- und CapEx-KPI des Unternehmens, in das investiert wird. Der Zähler ist als der Wert der Kapitalanlagen auszulegen, gewichtet gemäß dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten mit einer Aufschlüsselung nach Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten des Unternehmens, in das investiert wird, d. h. nach dem Anteil des Umsatzes und der CapEx des Unternehmens, in das investiert wird, der mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist. Der gewichtete Durchschnittswert der Investitionen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, und wird wie folgt ermittelt:
a)
für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben;
b)
für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben;
c)
für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapEx-basierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt;
d)
für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Erträge, wie sie sich aus der Berechnung der umsatzbasierten und CapEx-basierten KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma;
e)
für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttoprämien oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- oder CapEx-basierten Investitions-KPI, gegebenenfalls kombiniert mit dem versicherungstechnischen KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in die investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen IX und X ergeben.
Wenn ein Unternehmen, in das investiert wird, Schuldverschreibungen mit dem Ziel ausgegeben hat, bestimmte Tätigkeiten oder Projekte zu finanzieren, oder wenn das Unternehmen, in das investiert wird, ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben hat, bewerten die Wertpapierfirmen diese Schuldverschreibungen auf der Grundlage der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen danach, ob durch sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten oder Projekte finanziert wurden. Abweichend vom zweiten und dritten Unterabsatz dieser Nummer 2.4 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen. Abweichend vom zweiten und dritten Unterabsatz dieser Nummer 2.4 werden Immobilieninvestitionen in den Zähler in dem Umfang und dem Verhältnis einbezogen, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren. Beim Nenner umfassen die Gesamtaktiva alle von den Wertpapierfirmen für eigene Rechnung angelegten Vermögenswerte.

3.
Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung handeln

Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung handeln, legen die folgenden KPI offen:

3.1.
KPI bezogen auf Umsätze, einschließlich Gebühren, Provisionen und andere monetäre Leistungen wie:

Anteil der Einnahmen aus Dienstleistungen und Tätigkeiten, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamteinnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten;

Anteil der Einnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an Einnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten, die mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind; und

Anteil der Einnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten, die mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, an den Gesamteinnahmen aus Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten (GAR).

Für die Berechnung der KPI ist Folgendes zu berücksichtigen:

3.2.
Berücksichtigte Kunden

Die Wertpapierfirmen berücksichtigen Kunden, die Wertpapierdienstleistungen mit Ausnahme des Handels für eigene Rechnung und Nebendienstleistungen erhalten, Nicht-Finanzunternehmen und sonstige Nicht-Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen, Finanzunternehmen und sonstige Finanzunternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen. Für Unternehmen, in die investiert wird und die der Richtlinie 2014/95/EU unterliegen, verwenden die Wertpapierfirmen die KPI, die die Unternehmen, in die investiert wird, gemäß der vorliegenden Verordnung offenlegen müssen. Für Unternehmen, in die investiert wird und die der Richtlinie 2014/95/EU nicht unterliegen, gilt Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

3.3.
Berechnungsmethode

Für andere Tätigkeiten von Wertpapierfirmen als den Handel für eigene Rechnung ist der Zähler als gewichteter Durchschnitt der von der Wertpapierfirma erzielten Einnahmen (Gebühren, Provisionen und sonstige monetäre Leistungen) im Verhältnis zum Gesamtwert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten an den Tätigkeiten ihrer Kunden auszulegen. Es gilt die in Abschnitt 2.4 des vorliegenden Anhangs festgelegte Methodik.

3.4.
Weitere Berücksichtigung

Die Wertpapierfirmen geben in den Meldebögen die Umweltziele sowie die Art der Tätigkeiten an, unabhängig davon, ob es sich um ermöglichende oder um Übergangstätigkeiten handelt. Die Offenlegungen erfolgen nach Aufrechnung potenzieller Absicherungen und Verrechnungen, unabhängig von dem gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) verwendeten Instrument.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

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