ANHANG X VO (EU) 2021/2178

MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

Meldebogen 1:
Der versicherungstechnische KPI

Offenlegungszeitraum t
Wirtschaftstätigkeiten: Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsgeschäft(1) Absolute Prämien, Jahr t Anteil der Prämien, Jahr t Absolute Prämien, Jahr t-1 Anteil der Prämien, Jahr t-1
(1) (2) (3) (4) (5)
Währung % Währung %
Taxonomiekonforme Tätigkeiten
Tätigkeiten im Bereich Kernenergie(2)
Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas(3)
Taxonomiefähige Tätigkeiten
Tätigkeiten im Bereich Kernenergie(2)
Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas(3)
Nicht bewertete nicht wesentliche Tätigkeiten (4)
Insgesamt (5) 100 100

Erläuterungen zu Meldebogen 1:

1.
„Prämien” in den Spalten 2 und 3 sind als gebuchte Bruttobeiträge oder gegebenenfalls als Einnahmen in Bezug auf Nichtlebens- oder Rückversicherungstätigkeiten zu melden.
2.
Die Angaben in den Spalten (4) und (5) sind im Jahr 2024 und in den Folgejahren mit den Offenlegungen zu melden. (t-1): Letztes Geschäftsjahr, in dem Daten zur Taxonomiekonformität gemeldet wurden. Wurden im Jahr t-1 keine Daten gemeldet, bleiben die Spalten (4) und (5) leer.

Meldebogen 2:
Investitions-KPI

Risikopositionen % Mio. EUR
1 Gesamt-AUM Die Kreditinstitute legen Informationen über die Gesamt-GAR offen. 100
2 Für den KPI erfasste Vermögenswerte
% der erfassten Vermögenswerte % umsatzbasiert % CapEx-basiert
3 Taxonomiefähig
4 Tätigkeiten im Bereich Kernenergie(6)
5 Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas(7)
6 Taxonomiekonform
7 Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen
8 davon Nicht-Finanzunternehmen
9 davon Finanzunternehmen
10 Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen
11 Anlagen mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
12 Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen(8)
13 Übergangstätigkeiten
14 Ermöglichende Tätigkeiten
15 Tätigkeiten im Bereich Kernenergie(6)
16 Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas(7)
Taxonomiekonform je Ziel % umsatzbasiert % CapEx-basiert
17 Klimaschutz (CCM)
18 Anpassung an den Klimawandel (CCA)
19 Wasser- und Meeresressourcen (WTR)
20 Kreislaufwirtschaft (CE)
21 Verschmutzung (PPC)
22 Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO)
23 Nicht bewertete Risikopositionen
24 Risikopositionen aus der Finanzierung nicht bewerteter nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegenparteien(9)
25 Risikopositionen aus der Finanzierung von Gegenparteien, die gemäß Artikel 7 Absatz 9 dieser Verordnung Meldung erstatten(10)
26 Nicht bewertete Risikopositionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden(11)
Aufschlüsselung der erfassten Vermögenswerte % Mio. EUR
27 Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen
28 davon Nicht-Finanzunternehmen
29 davon Finanzunternehmen
30 Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen
31 Anlagen mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird
32 Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen(8)

Fußnote(n):

(1)

Nichtlebens- und Rückversicherungen können nur dann als fähig oder konform mit der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Anpassung an den Klimawandel ermöglicht.

(2)

Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(3)

Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(4)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.

(5)

Die Gesamtzahl muss eines von Folgenden enthalten: a) gesamte gebuchte Nichtlebensversicherungs-Bruttoprämien; b) gesamte gebuchte Nichtlebensrückversicherungs-Bruttoprämien; c) Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft; d) Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensrückversicherungsgeschäft.

(6)

Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(7)

Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.

(8)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.

(9)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung.

(10)

Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.

(11)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1b dieser Verordnung. Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.

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