ANHANG X VO (EU) 2021/2178
MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN
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Meldebogen 1:
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Der versicherungstechnische KPI
| Offenlegungszeitraum t |
| Wirtschaftstätigkeiten: Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsgeschäft(1) | Absolute Prämien, Jahr t | Anteil der Prämien, Jahr t | Absolute Prämien, Jahr t-1 | Anteil der Prämien, Jahr t-1 |
|---|---|---|---|---|
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
| Währung | % | Währung | % | |
| Taxonomiekonforme Tätigkeiten | ||||
| Tätigkeiten im Bereich Kernenergie(2) | ||||
| Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas(3) | ||||
| Taxonomiefähige Tätigkeiten | ||||
| Tätigkeiten im Bereich Kernenergie(2) | ||||
| Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas(3) | ||||
| Nicht bewertete nicht wesentliche Tätigkeiten (4) | ||||
| Insgesamt (5) | 100 | 100 |
Erläuterungen zu Meldebogen 1:
- 1.
- „Prämien” in den Spalten 2 und 3 sind als gebuchte Bruttobeiträge oder gegebenenfalls als Einnahmen in Bezug auf Nichtlebens- oder Rückversicherungstätigkeiten zu melden.
- 2.
- Die Angaben in den Spalten (4) und (5) sind im Jahr 2024 und in den Folgejahren mit den Offenlegungen zu melden. (t-1): Letztes Geschäftsjahr, in dem Daten zur Taxonomiekonformität gemeldet wurden. Wurden im Jahr t-1 keine Daten gemeldet, bleiben die Spalten (4) und (5) leer.
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Meldebogen 2:
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Investitions-KPI
| Risikopositionen | % | Mio. EUR | |
|---|---|---|---|
| 1 | Gesamt-AUM Die Kreditinstitute legen Informationen über die Gesamt-GAR offen. | 100 | |
| 2 | Für den KPI erfasste Vermögenswerte | ||
| % der erfassten Vermögenswerte | % umsatzbasiert | % CapEx-basiert | |
| 3 | Taxonomiefähig | ||
| 4 | Tätigkeiten im Bereich Kernenergie(6) | ||
| 5 | Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas(7) | ||
| 6 | Taxonomiekonform | ||
| 7 | Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen | ||
| 8 | davon Nicht-Finanzunternehmen | ||
| 9 | davon Finanzunternehmen | ||
| 10 | Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen | ||
| 11 | Anlagen mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird | ||
| 12 | Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen(8) | ||
| 13 | Übergangstätigkeiten | ||
| 14 | Ermöglichende Tätigkeiten | ||
| 15 | Tätigkeiten im Bereich Kernenergie(6) | ||
| 16 | Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas(7) | ||
| Taxonomiekonform je Ziel | % umsatzbasiert | % CapEx-basiert | |
| 17 | Klimaschutz (CCM) | ||
| 18 | Anpassung an den Klimawandel (CCA) | ||
| 19 | Wasser- und Meeresressourcen (WTR) | ||
| 20 | Kreislaufwirtschaft (CE) | ||
| 21 | Verschmutzung (PPC) | ||
| 22 | Biologische Vielfalt und Ökosysteme (BIO) | ||
| 23 | Nicht bewertete Risikopositionen | ||
| 24 | Risikopositionen aus der Finanzierung nicht bewerteter nicht wesentlicher Tätigkeiten von Gegenparteien(9) | ||
| 25 | Risikopositionen aus der Finanzierung von Gegenparteien, die gemäß Artikel 7 Absatz 9 dieser Verordnung Meldung erstatten(10) | ||
| 26 | Nicht bewertete Risikopositionen, die von der meldenden Stelle als nicht wesentlich angesehen werden(11) | ||
| Aufschlüsselung der erfassten Vermögenswerte | % | Mio. EUR | |
| 27 | Unternehmen, die unter die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen | ||
| 28 | davon Nicht-Finanzunternehmen | ||
| 29 | davon Finanzunternehmen | ||
| 30 | Sonstige gedeckte Gegenparteien und Immobilienvermögen | ||
| 31 | Anlagen mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird | ||
| 32 | Auf freiwilliger Basis angegebene Risikopositionen(8) |
Fußnote(n):
- (1)
Nichtlebens- und Rückversicherungen können nur dann als fähig oder konform mit der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Anpassung an den Klimawandel ermöglicht.
- (2)
Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.
- (3)
Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.
- (4)
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 dieser Verordnung.
- (5)
Die Gesamtzahl muss eines von Folgenden enthalten: a) gesamte gebuchte Nichtlebensversicherungs-Bruttoprämien; b) gesamte gebuchte Nichtlebensrückversicherungs-Bruttoprämien; c) Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft; d) Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensrückversicherungsgeschäft.
- (6)
Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.
- (7)
Bezieht sich auf die Anhänge I und II, Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139.
- (8)
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung.
- (9)
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 8 Buchstaben a und b dieser Verordnung.
- (10)
Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.
- (11)
Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1b dieser Verordnung. Die Werte sollten in beiden Spalten übereinstimmen.
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