ANHANG IX VO (EU) 2021/2178

KPI VON VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

1.
KPI bezogen auf Kapitalanlagen

Der KPI für Kapitalanlagen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen stellt den gewichteten Durchschnitt derjenigen Kapitalanlagen dar, durch die taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden oder die hiermit verbunden sind. Der KPI wird sowohl in Prozent im Verhältnis zu den „Gesamtkapitalanlagen” als auch in absoluten Geldeinheiten angegeben. Kapitalanlagen sind alle direkten und indirekten Investitionen, eingeschlossen Kapitalanlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen, Beteiligungen, Darlehen, Hypotheken, Sachanlagen sowie gegebenenfalls immaterielle Vermögenswerte. Bei den zusätzlichen Offenlegungen unterscheiden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwischen dem Anteil der Kapitalanlagen in Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, und dem Anteil der übrigen Kapitalanlagen. Die für die Quote in Bezug auf die Bilanzsumme erfassten Risikopositionen enthalten nicht die in Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Risikopositionen. Die Angaben sind nach Umweltzielen in Prozent und, soweit verfügbar, in Geldeinheiten aufzuschlüsseln. Der gewichtete Durchschnittswert der Kapitalanlagen basiert auf dem Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, der wie folgt ermittelt wird:
a)
für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen I und II ergeben;
b)
für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Vermögensverwalter handelt, die Umsatz- und CapEx-KPI, wie sie sich aus der Berechnung der KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen III und IV ergeben;
c)
für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, die umsatz- und CapEx-basierte Green Asset Ratio, wie sie sich aus der Berechnung der Green Asset Ratio des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen V und VI ergibt;
d)
für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Wertpapierfirmen handelt, die Kapitalanlagen und Erträge, wie sie sich aus der Berechnung der Umsatz- und CapEx-KPI des Unternehmens, in das investiert wird, gemäß den Anhängen VII und VIII ergeben, entsprechend dem Anteil der Dienstleistungen und Tätigkeiten des Handels für eigene Rechnung sowie des Handels nicht für eigene Rechnung an den Erträgen der Wertpapierfirma;
e)
für Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, die Kapitalanlagen, die gebuchten Bruttobeiträge oder gegebenenfalls die gesamten Versicherungseinnahmen, wie sie sich aus der Berechnung entweder des umsatz- und CapEx-basierten Investitions-KPI (d. h. Anteil der Kapitalanlagen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens — mit Ausnahme der Kapitalanlagen für Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird — die auf die Finanzierung von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten ausgerichtet oder hiermit verbunden sind) gegebenenfalls verbunden mit der Versicherungs-KPI der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Unternehmens, in das investiert wird, im Bereich Nichtleben gemäß den Anhängen XI und X ergeben.
Abweichend vom ersten und fünften Absatz dieser Nummer 1 werden Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten oder Projekte dienen, oder ökologisch nachhaltige Anleihen, die von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellten Informationen in den Zähler einbezogen. Abweichend vom ersten und fünften Absatz dieser Nummer 1 werden Immobilieninvestitionen in den Zähler in dem Umfang und dem Verhältnis einbezogen, in denen sie taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten finanzieren.

2.
KPI bezogen auf versicherungstechnische Tätigkeiten

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Lebensversicherungsunternehmen sind, berechnen den KPI bezogen auf versicherungstechnische Tätigkeiten und legen die Einnahmen aus „den gebuchten Bruttobeiträgen” aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft oder gegebenenfalls die Einnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft vor, die den taxonomiekonformen Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1 und 10.2 des Delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie entsprechen. Der KPI wird als Prozentsatz im Verhältnis zu einer der folgenden Größen dargestellt, sofern zutreffend:
a)
gesamte gebuchte Nichtlebensversicherungs-Bruttoprämien;
b)
gesamte gebuchte Nichtlebensrückversicherungs-Bruttoprämien;
c)
Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensversicherungsgeschäft;
d)
Gesamteinnahmen aus dem Nichtlebensrückversicherungsgeschäft.
Die Angaben sind nach Umweltzielen in Prozent und, soweit verfügbar, in Geldeinheiten aufzuschlüsseln. In den ergänzenden Offenlegungen ist zu erläutern, inwieweit ökologisch nachhaltige Versicherungstätigkeiten einem Rückversicherungsunternehmen überlassen werden und inwieweit nachhaltige Versicherungstätigkeiten Rückversicherungstätigkeiten darstellen, die von anderen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernommen werden.

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