Artikel 2 VO (EU) 2021/2205
Übergangsbestimmungen für den laufenden Zollkontingentszeitraum
(1) Die Menge, die für den verbleibenden Teil des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits laufenden Zollkontingentszeitraums zur Verfügung steht, entspricht der Differenz zwischen der durch die vorliegende Verordnung geänderten Kontingentsmenge und der bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zugeteilten Kontingentsmenge.
(2) Ist bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung das am 13. Dezember 2021 geltende Kontingent ausgeschöpft, so wird die neue verfügbare Kontingentsmenge den Marktteilnehmern in der Reihenfolge der Annahme ihrer Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugeteilt. Marktteilnehmern, die ihre Erzeugnisse während des laufenden Zollkontingentszeitraums, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt haben, ohne das Zollkontingent in Anspruch zu nehmen, wird auf Antrag und soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht, die Differenz zum bereits entrichteten Zollsatz erstattet.
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