Präambel VO (EU) 2021/2205

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2006/324/EG des Rates vom 27. Februar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union(1), und insbesondere Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 847/2006 der Kommission(2) regelt die Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische. In dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Thailand nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union(3) sind die Mengen für bestimmte Zollkontingente der Europäischen Union in Bezug auf die aus Thailand einzuführenden Warenmengen festgelegt. Das Abkommen ist am 20. Juli 2021 in Kraft getreten.
(2)
Die Mengen für bestimmte Zollkontingente der Union, die in dem Abkommen bezüglich der Menge bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Fische festgelegt sind, sollten auch in der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 berücksichtigt werden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 847/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Da das Abkommen unverzüglich umgesetzt werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Da die mit dieser Verordnung vorgenommene Änderung für den am Tag ihres Inkrafttretens laufenden Zollkontingentszeitraum gilt, müssen Übergangsbestimmungen für diesen Zeitraum festgelegt werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 17.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 847/2006 der Kommission vom 8. Juni 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische (ABl. L 156 vom 9.6.2006, S. 8).

(3)

ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 57.

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