Artikel 2 VO (EU) 2021/2222

Informationen, die im zentralen Speicher enthalten sein müssen

(1) Die in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Daten werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung im zentralen Speicher zugänglich gemacht und gespeichert.

(2) Der zentrale Speicher enthält statistische Daten, darunter auch Berichte über die Systemnutzung, damit die Funktionsweise der in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/818 aufgeführten Interoperabilitätskomponenten überwacht werden kann.

(3) Der zentrale Speicher enthält technische Berichte, um sicherzustellen, dass die Weiterentwicklung und die Funktionsweise der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 durch eu-LISA überwacht werden kann.

(4) Im zentralen Speicher wird eine eindeutige Referenznummer geführt, die es ermöglicht, den Abgleich von Identitätsdateien in oder zwischen den einschlägigen EU-Informationssystemen für statistische Zwecke zurückzuverfolgen. Es darf nicht möglich sein, dass diese Referenznummer zum Abrufen der zugrunde liegenden Identitätsdateien verwendet wird.

(5) Mithilfe des zentralen Speichers können die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten zuständigen Behörden Folgendes erhalten:

a)
Berichte gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1862, die die folgenden Statistiken über die Datensätze des Schengener Informationssystems enthalten:

i)
gemäß Artikel 74 Absatz 3 der genannten Verordnung tägliche, monatliche und jährliche Statistiken über die Zahl der Datensätze pro Ausschreibungskategorie, sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt;
ii)
gemäß Artikel 74 Absatz 3 der genannten Verordnung jährliche Berichte über die Zahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie und darüber, wie oft das Schengener Informationssystem abgefragt und wie oft zwecks Eingabe, Aktualisierung oder Löschung einer Ausschreibung — sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt — auf das System zugegriffen wurde;
iii)
auf Ersuchen der Kommission regelmäßige oder anlassbezogene zusätzliche spezifische Statistikberichte über die Leistungsfähigkeit des Schengener Informationssystems, seine Nutzung und den Austausch von Zusatzinformationen gemäß Artikel 74 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung;
iv)
auf Ersuchen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache regelmäßige oder anlassbezogene zusätzliche spezifische Statistikberichte zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen gemäß Artikel 74 Absatz 6 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung;
v)
Berichte und Statistiken zum Zwecke der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten, zur Berichterstattung über die Datenqualität und zur Ausarbeitung von Statistiken gemäß Artikel 74 Absatz 2 der genannten Verordnung;
vi)
Berichte über die Datenqualität gemäß Artikel 15 Absatz 4 der genannten Verordnung.

b)
Berichte gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816 mit den folgenden Statistiken über die Einträge im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) und die ECRIS-Referenzimplementierung:

i)
anpassbare Berichte und Statistiken über die Erfassung, Speicherung und den Austausch von Informationen, die anhand des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige aus den Strafregistern entnommen wurden;
ii)
gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung Berichte und Statistiken zum Zwecke der Wartung des Systems, zur Berichterstattung über die Datenqualität und zur Ausarbeitung von Statistiken.

(6) Die in Absatz 2 genannten technischen Berichte enthalten Statistiken über die Nutzung und Verfügbarkeit des Systems, Störfälle, seine Leistungsfähigkeit, biometrische Genauigkeit und Datenqualität sowie gegebenenfalls über noch nicht abgeschlossene Vorgänge.

(7) Die vom zentralen Speicher erstellten Betriebsberichte können vom Nutzer angepasst werden, um die Filterung oder Gruppierung der Daten mithilfe eines mit dem zentralen Speicher zur Verfügung gestellten Berichterstattungstools zu ermöglichen.

(8) Ein Berichtsverzeichnis wird zugänglich gemacht. Ersuchen um neue Berichte oder Änderungen an bestehenden Berichten müssen im Einklang mit den Regeln von eu-LISA für das Änderungsmanagement erfolgen.

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