Artikel 3 VO (EU) 2021/2222

Datenregister und Berichterstattungstool

(1) Der zentrale Speicher arbeitet mit einer technischen Lösung, durch die Daten aus den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen und Interoperabilitätskomponenten gehostet werden.

(2) Die technische Lösung enthält ein Berichterstattungstool, das so konfiguriert ist, dass es die in Artikel 2 genannten Berichte und anpassbaren Berichte erstellen, pflegen und ausführen kann.

(3) Das Berichterstattungstool ermöglicht die Erstellung von Betriebsberichten und technischen Berichten sowie deren Abruf durch den Nutzer.

(4) Das Berichterstattungstool ermöglicht die Bereitstellung systemübergreifender statistischer Daten und analytischer Berichte für politische und operative Zwecke sowie für die Zwecke der Datenqualität, wenn dies nach dem Unionsrecht vorgesehen ist.

(5) Sämtliche Berichte werden mithilfe der technischen Lösung verwaltet. In der technischen Lösung sind geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Integrität zu treffen, damit die Anforderungen des Sicherheitsplans gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/818 erfüllt werden.

(6) Die technische Lösung wird am Technikstandort von eu-LISA und am Backup-Standort installiert.

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