Artikel 4 VO (EU) 2021/2223
Datenextraktion
Der zentrale Speicher ruft schreibgeschützte Kopien der Daten gemäß Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 66 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/817 von den EU-Informationssystemen ab, damit er die Statistiken und Berichte gemäß den Artikeln 39 und 66 der vorstehenden Verordnung erstellen kann. Die Daten werden regelmäßig, mindestens jedoch täglich, mittels einseitiger Extraktion erhoben.
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