Artikel 5 VO (EU) 2021/2223
Tool zur Datenanonymisierung
(1) Die aus den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen und Interoperabilitätskomponenten gewonnenen Daten werden mithilfe eines Datenanonymisierungstools anonymisiert. Im zentralen Speicher dürfen nur anonymisierte Daten gespeichert werden.
(2) Das Tool zur Datenanonymisierung erkennt sensible Identitätsdaten in den EU-Informationssystemen und anonymisiert sie im Wege eines automatisierten Prozesses, bevor die statistischen Daten im zentralen Speicher gespeichert werden. Der Anonymisierungsprozess ist unumkehrbar.
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