Artikel 1 VO (EU) 2021/2224

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Qualitätskontrolle der in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 gespeicherten Daten festgelegt.

(2) Ferner werden in der Verordnung Einzelheiten zu den gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und den Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten, insbesondere von biometrischen Daten, in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 festgelegt.

(3) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen lassen etwaige im Unionsrecht festgelegte spezifische Bestimmungen über die Datenqualität betreffend EU-Informationssysteme unberührt.

(4) Die Verordnung findet auf die EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 Anwendung.

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