Präambel VO (EU) 2021/2224

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816(1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2019/818 und der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurde ein Rahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.
(2)
Im Sinne einer besseren Datenqualität und harmonisierter Qualitätsanforderungen ist es erforderlich, die Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für Daten, die in den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen, im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten und im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten erfasst und gespeichert werden, festzulegen.
(3)
Diese Maßnahmen sollten von der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) unter Berücksichtigung der für die einzelnen EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten geltenden spezifischen Bestimmungen implementiert und bewertet werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sollte eu-LISA von Sachverständigen der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Stellen der Union, die die EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nutzen, beraten werden.
(4)
Anhand der Mechanismen und Verfahren für die Datenqualitätskontrolle sollte die Konformität der Eingabedaten mit den Sperrregeln und unverbindlichen Regeln, die auf die zugrunde liegenden EU-Informationssysteme, den gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten und den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten Anwendung finden, bestimmt werden. eu-LISA sollte sicherstellen, dass die Datenqualitätsregeln stets dazu geeignet sind, die Ziele der EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten zu erreichen.
(5)
eu-LISA sollte für jeden Qualitätskontrollindikator die Zweckmäßigkeit des für die Speicherung der Daten in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten notwendigen Mindestqualitätsstandards bestimmen und bewerten. Die Datenqualitätsstandards sollten die automatische Ermittlung offenbar unrichtiger oder unstimmiger Dateneinträge ermöglichen, damit der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, die betreffenden Daten überprüfen und etwaige erforderliche Abhilfemaßnahmen ergreifen kann.
(6)
Es sollten Datenbereinigungs- und Problemerkennungsmechanismen eingerichtet werden, um auf Grundlage der Datenqualitätsstandards eine regelmäßige Überprüfung der Gültigkeit und Konformität der in den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten gespeicherten Daten sicherzustellen.
(7)
eu-LISA sollte zentrale Kapazitäten für die Überwachung der Datenqualität und für die regelmäßige Erstellung von Datenanalyseberichten für die Mitgliedstaaten sicherstellen. Diese Berichte sollten vom zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/818 gemäß den Bestimmungen der delegierten Verordnung 2021/2222(3) der Kommission erstellt werden.
(8)
Da die Verordnung (EU) 2019/818 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/818 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.
(9)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt.(4) Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(10)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(6) genannten Bereich gehören.
(11)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(8) genannten Bereich gehören.
(12)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU(10) des Rates genannten Bereich gehören.
(13)
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.
(14)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) angehört und hat am 30. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Interoperabilitätsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

(2)

Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(3)

Delegierte Verordnung 2021/2222 der Kommission vom 30. September 2021zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken. (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.)

(4)

Diese Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)

ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)

ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)

Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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