Artikel 1 VO (EU) 2021/2227

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
sie haben weiterhin Anspruch auf Verlängerung oder Erneuerung ihrer EIR nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.825(g);;

b)
Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
bei Beantragung der Erteilung einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.835 wird ihnen eine vollständige Anrechnung auf die Ausbildungsanforderungen nach Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.835(c)(2)(i) und (iii) gewährt und;

c)
Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
sie haben weiterhin Anspruch auf die vollständige Anrechnung, wie sie für EIR-Inhaber in Anhang I (Teil-FCL) festgelegt ist.

2.
Folgender Artikel 4d wird eingefügt:

Artikel 4d Übergangsmaßnahmen für Instrumentenflugberechtigungen für einmotorige Hubschrauber

Unbeschadet Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.630.H dieser Verordnung gilt Folgendes insgesamt:

(1)
Instrumentenflugberechtigungen für Hubschrauber (IR(H)), die vor dem 30. Oktober 2022 gemäß Anhang I (Teil-FCL) dieser Verordnung erteilt wurden, gelten sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Hubschrauber als IR(H) und sind als solche IR(H) bei der Neuerteilung einer Lizenz für Hubschrauberpiloten aus verwaltungstechnischen Gründen neu zu erteilen.
(2)
Antragstellern, die vor dem 30. Oktober 2022 die Ausbildung für eine IR(H) für einmotorige oder mehrmotorige Hubschrauber begonnen haben, ist es gestattet, diese Ausbildung abzuschließen und in diesem Fall eine IR(H) für einmotorige und mehrmotorige Hubschrauber zu erhalten.

3.
Folgender Artikel 4e wird eingefügt:

Artikel 4e Übergangsmaßnahmen für Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfung für den Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Antragstellern, die alle folgenden Bedingungen erfüllen, besondere Rechte für die Durchführung von Schulungen, praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern zu erteilen, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind:

a)
Sie sind Inhaber einer nach Anhang I (Teil-FCL) dieser Verordnung erteilten Lehrberechtigung oder Prüferberechtigung, darunter auch der Rechte zur Ausbildung bzw. Prüfung mit dem betreffenden Hubschraubermuster,
b)
sie haben die Ausbildung nach Teil-FCL Punkt FCL.735.H abgeschlossen,
c)
sie verfügen über Erfahrung im Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten auf einem Niveau, das für die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats annehmbar ist.

(2) Die nach Absatz 1 gewährten Rechte gelten bis zum 30. Oktober 2025. Antragsteller müssen zur Verlängerung ihrer Rechte die in Teil-FCL festgelegten Anforderungen an die Erfahrung von Lehrern und Prüfern im Zusammenhang mit dem Betrieb von Hubschraubern mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind, erfüllen.

4.
In Artikel 10a wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Organisationen für die Pilotenausbildung, die Schulungen für die IR(H) anbieten, müssen ihr Ausbildungsprogramm bis zum 30. Oktober 2023 an Anhang I anpassen.

5.
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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