Präambel VO (EU) 2021/2227

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission(2) sind die Anforderungen an die Schulung, Prüfung und Befähigungsprüfung für den Erwerb von Pilotenlizenzen festgelegt, einschließlich der Anforderungen an den Erwerb von Berechtigungen für Anflüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) bis zu Entscheidungshöhen von weniger als 200 Fuß und die Ausbildung zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung und Musterberechtigung für Hubschrauber.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(3) enthält detaillierte Vorschriften für den Flugbetrieb, einschließlich der Anforderungen an die Betreiber, regelmäßige Prüfungen und Überprüfungen ihrer Besatzungsmitglieder durchzuführen. Jene Verordnung wird derzeit mit Blick auf die neuesten Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für den Allwetterflugbetrieb geändert. Mit den Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 soll auch im Zusammenhang mit Aspekten der Pilotenausbildung ein umfassender Rahmen für IFR-Anflüge bei geringer Sicht geschaffen werden. Daher sollten die entsprechenden Anforderungen an IFR-Anflüge bei geringer Sicht in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gestrichen bzw. durch Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 dort ersetzt werden, wo dies erforderlich ist.
(3)
Da einmotorige Hubschrauber nun auch für den Betrieb nach Instrumentenflugregeln zugelassen werden, sollten die Anforderungen an die Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber überarbeitet werden, damit sie den neuen Hubschraubermustern besser gerecht werden und flexibler eingesetzt werden können. Die Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauber und die entsprechende Ausbildung sollten so konzipiert sein, dass sie den Instrumentenflug sowohl in einmotorigen Hubschraubern als auch in mehrmotorigen Hubschraubern abdecken, damit für die Umwandlung einer Instrumentenflugberechtigung für einmotorige Hubschrauber in eine Berechtigung für mehrmotorige Hubschrauber keine zusätzliche Ausbildung mehr absolviert werden muss.
(4)
Heute gelten die anspruchsvolleren Teil-FCL-Bestimmungen für die Ausbildung von Piloten für Hubschrauber mit mehreren Piloten auch für den Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind. Aufgrund dieses zusätzlichen Aufwands wird fast der gesamte Hubschrauberbetrieb in solchen für den Betrieb mit einem Piloten zugelassenen Hubschraubern mit nur einem Piloten durchgeführt, sofern nicht aufgrund betrieblicher Anforderungen der Betrieb mit mehreren Piloten vorgeschrieben ist. Folglich geht der Sicherheitsvorteil des Fliegens mit einem Kopiloten verloren. Damit dies nicht passiert, sollten die Anforderungen und Berechtigungen für den Hubschrauberbetrieb mit mehreren Piloten überarbeitet werden, um mehr Flexibilität zu ermöglichen. Für einen sicheren Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind, sollten geeignete Anforderungen festgelegt werden.
(5)
Da bisher nur mehrmotorige Hubschrauber für Hubschrauberflüge nach Instrumentenflugregeln eingesetzt wurden, wurden die bestehenden Instrumentenflugberechtigungen für Hubschrauber in mehrmotorigen Hubschraubern erworben. Aus diesem Grund und angesichts des künftigen Einsatzes einmotoriger Hubschrauber für Flüge nach Instrumentenflugregeln sollten Übergangsbestimmungen eingeführt werden, die es Piloten, die derzeit Instrumentenflugberechtigungen für Hubschrauber besitzen, ermöglichen, die damit verbundenen Rechte sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Hubschrauber zu nutzen.
(6)
Den Ausbildungsorganisationen sollte für die Anpassung ihrer Ausbildungsprogramme ausreichend Zeit eingeräumt werden.
(7)
Auch sollte die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geändert werden, um bestimmte veraltete oder fehlerhafte Querverweise zu berichtigen und einige Bestimmungen klarer zu fassen.
(8)
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Bestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahme Nr. 2/2021(4) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(4)

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