Artikel 1 VO (EU) 2021/2235

Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Fangquoten für 2021, die mit den Verordnungen (EU) 2020/1579, (EU) 2021/90, (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 festgesetzt wurden, werden gekürzt, indem die in demselben Anhang angeführten Abzüge an alternativen Beständen vorgenommen werden.

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