Präambel VO (EU) 2021/2235
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Fangquoten für das Jahr 2020 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
- (2)
- Die Fangquoten für das Jahr 2021 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
- (3)
- Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
- (4)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1420 der Kommission(2) wurden Abzüge von den verfügbaren Fangquoten für 2021 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren festgesetzt.
- (5)
- Für bestimmte Mitgliedstaaten, nämlich Dänemark, Spanien, Estland, Frankreich und die Niederlande, konnten mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1420 bestimmte Abzüge von den Quoten, die für überfischte Bestände zugeteilt wurden, nicht vorgenommen werden, da diesen Mitgliedstaaten im Jahr 2021 keine Quoten für diese Bestände zur Verfügung stehen.
- (6)
- Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote für diesen Bestand verfügt, kann gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert nach Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung 2012/C 72/07 der Kommission mit Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009(3) (im Folgenden die „Leitlinien” ) sollten solche Abzüge vorzugsweise im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren von Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden wie die Flotte, die die Quote überschritten hat.
- (7)
- Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich der Vornahme bestimmter Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert. Daher ist es angebracht, von den diesen Mitgliedstaaten für das Jahr 2021 zugeteilten Fangquoten Abzüge vorzunehmen.
- (8)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1420 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Weitere Aktualisierungen oder Korrekturen können vorgenommen werden, wenn für das laufende oder vorangegangene Haushaltsjahre Fehler, Auslassungen oder falsche Angaben in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gemeldeten Fangdaten festgestellt wurden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1420 der Kommission vom 30. August 2021 über Abzüge von den Fangquoten für 2021 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 10).
- (3)
Mitteilung der Kommission — Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (2012/C 72/07) (ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27) in der durch die Mitteilung 2019/C 192/03 (ABl. C 192 vom 7.6.2019, S. 5) geänderten Fassung.
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