Artikel 18 VO (EU) 2021/2236

Strukturen und Behörden

(1) Die folgenden Strukturen sind an der Verwaltung der Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gebiet der IPA-III-Begünstigten beteiligt:

a)
die NIPAC der am Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit teilnehmenden IPA-III-Begünstigten, die gemeinsam dafür verantwortlich sind, dass die Ziele der vorgeschlagenen Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Zielen des IPA-III-Programmplanungsrahmens in Einklang stehen;
b)
der NAO und die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verwaltungsstruktur des federführenden IPA-III-Begünstigten, wenn das Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt wird;
c)
die Strukturen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit aller teilnehmenden IPA-Begünstigten, die bei der Programmplanung und Durchführung des betreffenden Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit eng zusammenarbeiten. Im Falle der indirekten Mittelverwaltung nimmt die für grenzüberschreitende Zusammenarbeit zuständige Struktur des federführenden IPA-III-Begünstigten die Aufgaben der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d genannten Verwaltungsbehörde wahr. Die Verwaltungsbehörde benennt zwischengeschaltete Stellen;
d)
die Prüfbehörde nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e, sofern das grenzüberschreitende Programm im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit dem IPA-III-Begünstigten durchgeführt wird. Ist die Prüfbehörde nicht ermächtigt, ihre Aufgaben im gesamten unter ein Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit fallenden Gebiet auszuführen, wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, der Vertreter jedes der am Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit teilnehmenden Länder angehören.

(2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten Strukturen werden in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung näher ausgeführt.

(3) Die teilnehmenden IPA-III-Begünstigten richten für jedes Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit einen Gemeinsamen Überwachungsausschuss ein, der auch die Aufgaben des sektoralen Überwachungsausschusses nach Artikel 10 wahrnimmt.

(4) Es wird ein Gemeinsames Technisches Sekretariat eingerichtet, das die Kommission, die operativen Strukturen und den Gemeinsamen Überwachungsausschuss unterstützt. Ein und dasselbe Gemeinsame Technische Sekretariat kann die Vorbereitung und Durchführung von mehr als einem Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit unterstützen.

(5) Im Falle der indirekten Mittelverwaltung durch einen IPA-III-Begünstigten schließen die teilnehmenden IPA-III-Begünstigten eine bilaterale oder multilaterale Vereinbarung, in der ihre jeweiligen Zuständigkeiten für die Durchführung des betreffenden Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit festgelegt werden. Die Mindestanforderungen an solche Vereinbarungen werden in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.