Artikel 17 VO (EU) 2021/2236
Begünstigte
(1) Die Begünstigten müssen im Gebiet eines IPA-III-Begünstigten ansässig sein, der an dem Programm teilnimmt.
(2) Die Begünstigten benennen einen federführenden Begünstigten. Der federführende Begünstigte gewährleistet die finanzielle Durchführung des gesamten Vorhabens, überwacht die vertragsgemäße Umsetzung des Vorhabens und legt zusammen mit den anderen Begünstigten Regelungen fest, die eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherstellen, einschließlich Regelungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.
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