Artikel 16 VO (EU) 2021/2236

Programmplanung und Auswahl der Vorhaben

(1) Die Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster-Programm erstellt; gemeinsam von den beteiligten IPA-III-Begünstigten ausgearbeitet und der Kommission auf elektronischem Wege übermittelt. Die teilnehmenden IPA-III-Begünstigten und die Kommission einigen sich auf die Liste der förderfähigen Regionen, die in das betreffende Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufgenommen werden.

(2) Die für ein Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit ausgewählten Vorhaben müssen klare grenzüberschreitende Auswirkungen und Vorteile mit sich bringen.

(3) Die Vorhaben für die Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für das gesamte förderfähige Gebiet ausgewählt.

(4) Die teilnehmenden IPA-III-Begünstigten können Vorhaben auch außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegen. In diesem Fall werden die Vorhaben ausdrücklich im Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach Absatz 1 erwähnt.

(5) An den für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ausgewählten Vorhaben sind Begünstigte aus den Gebieten von mindestens zwei teilnehmenden IPA-III-Begünstigten beteiligt. Die Begünstigten arbeiten bei der Entwicklung und Durchführung der Vorhaben zusammen. Darüber hinaus arbeiten sie bei der Personalausstattung und/oder der Finanzierung der Vorhaben zusammen.

(6) Ein Vorhaben kann im Gebiet eines einzigen IPA-III-Begünstigten durchgeführt werden, sofern grenzüberschreitende Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind.

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