Artikel 15 VO (EU) 2021/2236
Technische Hilfe
(1) Jedes Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit umfasst eine spezifische Mittelzuweisung für technische Hilfe, die auf 10 % des Beitrags der Union zum Programm für grenzüberschreitende Zusammenarbeit begrenzt ist.
Technische Hilfe kann für Maßnahmen in den Bereichen Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Evaluierung, Information, Kommunikation, Vernetzung, Streitbeilegung, Kontrolle und Rechnungsprüfung im Zusammenhang mit der Programmdurchführung und für Maßnahmen zum Ausbau entsprechenden Verwaltungskapazitäten geleistet werden. Insbesondere kann die technische Hilfe die Finanzierung des Gemeinsamen Technischen Sekretariats, Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, einschließlich elektronischer Datenaustauschsysteme, und Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Behörden in den teilnehmenden Ländern und der Begünstigten für die Verwaltung der IPA-III-Hilfe und zum Austausch bewährter Verfahren zwischen ihnen betreffen.
(2) Die technische Hilfe kann sich auch auf den vorangegangenen und den nachfolgenden Programmplanungszeitraum erstrecken.
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