Artikel 14 VO (EU) 2021/2236
Thematische Prioritäten und Kofinanzierung
(1) Die thematischen Prioritäten der IPA-III-Hilfe für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sind in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1529 festgelegt.
(2) Der Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union im Rahmen jeder thematischen Priorität beträgt 85 % der förderfähigen Ausgaben eines Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
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